European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00021.22I.0406.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Gegnerin der gefährdeten Partei die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts vom 3. 4. 2021 an.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 24. 2. 2022 wurde über Antrag der Gegnerin der gefährdeten Partei die genannte einstweilige Verfügung aufgehoben.
[3] Für den Revisionsrekurs ist somit die Beschwer nachträglich weggefallen, weshalb er zurückzuweisen ist.
[4] Die Kostenentscheidung gründet auf § 50 Abs 2 ZPO. Wer – wie hier die Rechtsmittelwerberin durch ihren Aufhebungsantrag – den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel (RS0114749).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)