OGH 6Ob212/12p

OGH6Ob212/12p16.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christa Fuchshuber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2012, GZ 36 R 53/12d-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 12. Dezember 2011, GZ 5 C 417/11v-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verpflichteten die beklagte Partei zur Herausgabe bestimmter im Einzelnen näher angeführter Unterlagen. Die Pflicht zur Herausgabe dieser Unterlage ergebe sich konkludent aus einem Kaufvertrag über ein Miethaus.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich die ordentliche Revision mit der Begründung zu, die Rechtsansicht, dass die vom Beklagten unternommenen Anstrengungen, diese Unterlagen und Informationen zu erhalten, zur Dartuung der Unmöglichkeit nicht ausreichten, könne eine grobe Fehlbeurteilung darstellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung muss, um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden (vgl § 1447 ABGB). Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115570).

Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistung gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit (RIS-Justiz RS0109497, RS0034226). Der Schuldner hat zu beweisen, alles unternommen zu haben, um mögliche Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen (RIS-Justiz RS0034223 [T3]).

Auch die Auslegung der Feststellungen des Erstgerichts ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0118891). Aus der Feststellung, dass der Beklagte weder über die Unterlagen verfügt noch deren Aufenthalt kennt, ist keineswegs zwingend abzuleiten, dass auch keine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen, bzw dass der Beklagte alles unternommen hat, entgegenstehende Hindernisse zu beseitigen. Damit liegt die behauptete Aktenwidrigkeit aber nicht vor.

In der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach das Vorbringen, der Beklagte habe bei der früheren Hausverwaltung angefragt und eine abschlägige Antwort erhalten, noch nicht ausreiche, um Unmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu begründen, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

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