OGH 6Ob21/12z

OGH6Ob21/12z16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. C***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Banyai, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S***** H*****, vertreten durch Dr. Silvia M. Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 138.009,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2011, GZ 12 R 64/11m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann jeweils nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grund bildet die Schlüssigkeitsfrage in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037780, RS0116144). In der Auffassung der Vorinstanzen, mit der bloßen Behauptung, es sei zu Wasserschäden an Wänden, Decken, Böden und zahnärztlichen Geräten in einem Schadensausmaß von 193.009,93 EUR gekommen, werde kein ausreichend substanziierter (Gesamt-)Schaden geltend gemacht, weil völlig im Dunklen bleibe, welche konkreten Geräte von welchem Wert beschädigt worden seien, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Auffassung der Vorinstanzen steht vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens in vergleichbaren Fällen im Einklang (vgl RIS-Justiz RS0031014 [T22, T25]; 8 Ob 341/97y; 10 Ob 49/11w). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass fehlendes Parteivorbringen weder durch Verweis auf Urkunden noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden kann (8 ObA 18/06i; 10 Ob 49/11w mwN). Die von der Revision ins Treffen geführten, zudem vielfach durch evident unrichtige Zitate (zB „EvBl 19689/78“; „SZ 57/569“; „ZIK 199, 213“) bezeichneten Entscheidungen sind demgegenüber nicht einschlägig.

Damit gelingt es dem Revisionswerber aber nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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