Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann jeweils nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grund bildet die Schlüssigkeitsfrage in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0037780, RS0116144). In der Auffassung der Vorinstanzen, mit der bloßen Behauptung, es sei zu Wasserschäden an Wänden, Decken, Böden und zahnärztlichen Geräten in einem Schadensausmaß von 193.009,93 EUR gekommen, werde kein ausreichend substanziierter (Gesamt-)Schaden geltend gemacht, weil völlig im Dunklen bleibe, welche konkreten Geräte von welchem Wert beschädigt worden seien, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Auffassung der Vorinstanzen steht vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens in vergleichbaren Fällen im Einklang (vgl RIS-Justiz RS0031014 [T22, T25]; 8 Ob 341/97y; 10 Ob 49/11w). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass fehlendes Parteivorbringen weder durch Verweis auf Urkunden noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden kann (8 ObA 18/06i; 10 Ob 49/11w mwN). Die von der Revision ins Treffen geführten, zudem vielfach durch evident unrichtige Zitate (zB „EvBl 19689/78“; „SZ 57/569“; „ZIK 199, 213“) bezeichneten Entscheidungen sind demgegenüber nicht einschlägig.
Damit gelingt es dem Revisionswerber aber nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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