OGH 6Ob20/97b

OGH6Ob20/97b27.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Claus-Johan Robert F*****, und Molly Astrid Ida Jenny F*****, beide in Obsorge der Mutter Jenny Ebba Kristina F*****, diese vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee und Dr.Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Mag.Heinz F*****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Oktober 1996, GZ 43 R 708/96b-66, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts schmälern den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht (ÖA 1992, 57; 1994, 191 = 1995, 63). Eine längere Dauer der Besuche kann zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung führen, wobei aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen ist (Schlemmer in Schwimann ABGB Rz 75 zu § 140; EFSlg 73.948, 73.956 = ÖA 1995, 63/F 88).

Bei der Bemessung künftigen Geldunterhaltes sind regelmäßige, zukünftige Naturalleistungen als Teilunterhalt geldunterhaltsmindernd anrechenbar, wenn die Zuwendung unzweifelhaft Unterhaltscharakter hat, das heißt angemessene Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes mit Regelmäßigkeit in einem Umfang deckt, daß das Kind nicht mehr den vollen Geldunterhalt benötigt. Es muß ferner die begründete Erwartung bestehen, daß diese Leistungen auch in der Zukunft fortgesetzt werden, ferner muß der obsorgeberechtigte, für die Naturalversorgung primär verantwortliche Elternteil der Anrechnung auch zustimmen (Schwimann, Unterhaltsrecht 80 mwN).

Ob und in welchem Ausmaß eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruches vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (ÖA 1994, 191 = ÖA 1995, 63).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang. Sie ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Auflistung des Vaters auch Leistungen enthält, die durch die Ausübung des Besuchsrechts unmittelbar bedingt sind, sowie solche, die als Geschenke angesehen werden müssen, so daß sie den Geldunterhaltsanspruch schon aus diesem Grund nicht schmälern könnten.

Abgesehen davon, daß die für die Naturalversorgung primär verantwortliche Mutter der Anrechnung künftiger Naturalleistungen nicht zugestimmt hat, ergibt sich auch aus der Dauer des Besuchsrechts (bedingt durch die räumliche Entfernung werden längere Zeiträume zusammengefaßt ausgeübt) noch nicht zwingend eine Ersparnis des obsorgeberechtigten Elternteils, zumal die Besuchsrechtsausübung nicht jenes Ausmaß übersteigt, das bei einem 14-tägigen Besuchsrecht (zB zwei Tage am Wochenende) zuzüglich eines Ferienbesuchsrechts von vier Wochen erreicht wird.

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