OGH 6Ob2094/96a (RS0105302)

OGH6Ob2094/96a20.6.1996

Rechtssatz

Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt MRG entstehen konnte.

Normen

MRG idF vor dem 3.WÄG §26
MRG idF 3.WÄG §26 Abs3

6 Ob 2094/96aOGH20.06.1996
5 Ob 243/97iOGH24.06.1997

Gegenteilig; Beisatz: Im Falle einer Untermietzinsvereinbarung (Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung maßgebend) vor Inkrafttreten des 3. WÄG, aber nach Inkrafttreten des MRG, steht dem Untermieter nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses (auf die angemessene Gegenleistung), nicht jedoch ein Rückforderungsanspruch zu. (T1)

9 Ob 97/97yOGH27.08.1997

Gegenteilig; Beis wie T1

10 Ob 327/97dOGH04.11.1997

Gegenteilig; Beis wie T1

5 OB 85/99gOGH13.04.1999

Gegenteilig; Beis wie T1

5 Ob 153/99gOGH15.06.1999

Gegenteilig; Beis wie T1

2 Ob 335/01fOGH10.01.2002

Gegenteilig; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960620_OGH0002_0060OB02094_96A0000_001

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