OGH 6Ob2077/96a

OGH6Ob2077/96a20.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Günther B*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Josef B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel, Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 134.517,36 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29.Februar 1996, GZ 6 R 247/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger stellte den von seinem Architekten verfaßten, später behördlich genehmigten Bauplan der Beklagten zur Verfügung und beauftragte sie mit der Bauausführung (incl der statischen Berechnung). In ihrer Vorbemerkung zur statischen Berechnung hielt die Beklagte fest, daß der Grundwasserspiegel im Dezember 1987 "- 2,30" (gemeint 2,3 Meter unter dem Naturniveau) betragen habe, "nach Auskunft der Nachbarn steigt der Grundwasserspiegel aber im Frühjahr, bei Schneeschmelze, bzw. länger andauerndem Regenwetter bis ungefähr - 1,00 m an" (Beil.C; Feststellung des Erstgerichtes S.10 in ON 24). Das Wohnhaus wurde plangemäß von der Beklagten errichtet, der tiefergelegene Keller wasserdicht, die darübergelegene Garage ebenfalls plangemäß, jedoch nicht in wasserdichter Ausführung. Im August 1988 führten sintflutartige Regenfälle zu einem Hochwasser, wie es zuletzt 1959 aufgetreten war. Infolge hohen Grundwasserstandes und (kumulativ) wegen eines Oberflächenwasserrückstaus (infolge Kanalüberlastung) kam es zum Wassereintritt in die Garage des Klägers, von wo das Wasser in den Keller gelangen konnte. Es entstanden Sachschäden.

Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage ab. Das Berufungsgericht verneinte eine Verletzung der Warnpflicht des beklagten Unternehmers (§ 1168a ABGB) unter Hinweis auf folgende vom Obersten Gerichtshof ständig vertretene Grundsätze:

Rechtliche Beurteilung

Die Eignung des Grundstücks für den geplanten Bau fällt in die Sphäre des Bestellers, wenn er den Bauplan beistellt. Der Unternehmer ist nicht verhalten, nicht übliche, Kosten verursachende Prüfungen (hier: des Bauplans) vorzunehmen. Eine Warnpflicht besteht nur bei offenbaren (augenfälligen) Mängeln, wozu auch Mängel gehören, die vom Unternehmer bei seiner vorauszusetzenden Fachkenntnis wahrgenommen werden können (SZ 57/197 mwN; SZ 58/7, 63/20). Die Ermittlung der tatsächlichen Grundwasserhöchstwerte (der letzten 30 Jahre) gehörte somit nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten. Der vom Revisionswerber zitierten Vorentscheidung (WBl 1988, 98) lag zwar ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde, auch danach ist aber nur bei Vorliegen besonderer Verdachtsmomente eine Prüfpflicht des Bauunternehmers anzunehmen, wenn vom Grundwasser schädliche Einwirkungen zu erwarten sind. Ein solches Verdachtsmoment erblickt der Kläger in der von der Beklagten selbst offengelegten Äußerung von Nachbarn des Klägers über ein Ansteigen des Grundwassers im Frühjahr auf " -1 m". Ob in dieser Äußerung tatsächlich ein die Warnpflicht auslösender Grund erblickt werden kann, ist ein Einzelfall. Dabei ist vor allem zu bedenken, daß die Äußerung von Laien stammte und ohnedies auf außergewöhnliche Verhältnisse abstellte. Aus der Äußerung selbst ergibt sich jedenfalls noch keineswegs zwangsläufig die Schadensgeneigtheit der plangemäßen Bauausführung bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen. Demgegenüber steht weiters die Überlegung, daß das beklagte Unternehmen auf die behördliche Überprüfung des Einreichplanes, also auch auf eine Prüfung der Grundwasserfrage vertrauen durfte.

Die in der Ausführung der Revision, aber nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels relevierten Rechtsansichten des Klägers zu § 19 Abs 4 des Bautechnikgesetzes des Landes Salzburg sind nicht zu teilen. Diese Bestimmung ordnet an, daß die Fußböden von Wohnräumen mindestens 15 cm über der höchstbekannten Hochwasserkote seit 1900 liegen. An die Stelle dieser Hochwasserkote tritt die eines 30jährigen Hochwassers, wenn dieses amtsbekannt ist oder nachgewiesen wird. Die Gesetzesbestimmung ist als Spezialnorm - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht auf Keller und Garagen (auf deren Oberkante, zur Sicherung der Dichtheit) analog anwendbar. Der Landesgesetzgeber überläßt es hinsichtlich dieser Gebäudeteile ganz offenkundig dem Ermessen des Bauherrn, ob er Schäden bei "Jahrhunderthochwässern" in Kauf nimmt.

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