OGH 6Ob206/09a

OGH6Ob206/09a12.11.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 10. April 2009 verstorbenen Beatrix W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. Dr. Markus W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. August 2009, GZ 1 R 251/09h-62, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 30. Juni 2009, GZ 31 A 222/09h-30, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs des Sohnes der Erblasserin gegen einen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluss des Erstgerichts zurück; der Sohn habe bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben und sei daher nicht Partei des Verlassenschaftsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes ist jedenfalls unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG eindeutig ableitbar, dass gegen die Bestimmung von Gebühren im Verlassenschaftsverfahren ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (8 Ob 106/05d; 3 Ob 34/09k EvBl 2009/104). Die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen im Rahmen des Rekursverfahrens in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Gebühren abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob und von welcher Partei die bestimmten Gebühren zu tragen sind (so zur vergleichbaren Beurteilung, welche Entscheidungen den Kostenpunkt betreffen, RIS-Justiz RS0007695, jüngst 6 Ob 36/09a) oder wem ein Rechtsmittelrecht gegen einen erstinstanzlichen Gebührenbeschluss zusteht. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (1 Ob 528/93; 3 Ob 34/09k).

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