6 Ob 203/97i | OGH | 12.02.1998 |
6 Ob 130/05v | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2)<br/>Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3) |
6 Ob 49/09p | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; nur: Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Stimmverbote ungültig war. (T4) |
6 Ob 169/16w | OGH | 24.10.2016 |
Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T5); Veröff: SZ 2016/109 |
6 Ob 19/19s | OGH | 27.02.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: AG. Ein Beschluss, mag dieser auch inhaltlich nach materiellem Recht unbedenklich sein, kann dann nicht erfolgreich Gegenstand einer positiven Beschlussfeststellungsklage sein, wenn er wegen Verfahrensverstößen (nach dem AktG) anfechtbar wäre. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0060OB00203_97I0000_002
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