Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 1.400,04 EUR (darin 233,34 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat der Beklagten aufgrund der Ausführungen des Erstgerichts, deren Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie das Wort Zertifikat bewusst habe vermeiden wollen, arglistiges Verhalten beim Vertrieb der M*****‑Wertpapiere vorgeworfen. Seinen über Antrag der Beklagten abgeänderten Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete es damit, dass der Rechtsfrage, ob die festgestellten Vorgehensweisen beim Vertrieb auch unter § 874 ABGB zu subsumieren sind, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung ‑ unter anderem für die Verjährung von Ansprüchen zahlreicher Anleger ‑ zukomme.
Die Beklagte thematisiert in ihrer Revision ausschließlich die Frage der ihr vorgeworfenen Arglist. Darauf kommt es aber hier nicht an:
Das Erstgericht, dessen rechtlicher Beurteilung sich das Berufungsgericht anschloss, stützte seine klagsstattgebende Entscheidung ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dazu enthält die Revision keine Ausführungen, sodass darauf auch nicht weiter einzugehen ist (vgl dazu im Übrigen bei absolut vergleichbarem Sachverhalt 9 Ob 43/13h [zust Wilhelm, Konkretisierung der Naturalrestitution beim Anlegerschaden ‑ 9 Ob 43/13h, ecolex 2014, 105]).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)