Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte die am 2. 9. 2013 anlässlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung von den Klägern vorgenommene Klagsänderung gemäß § 235 ZPO für zulässig. Die Kläger hätten zunächst eine Gesamtforderung geltend gemacht, nunmehr jedoch einzelne von einander unabhängige Einzelforderungen. Eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens sei dadurch jedoch nicht gegeben.
Das Rekursgericht wies den von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs zurück und erklärte den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO für zulässig. Die Umstellung des Klagebegehrens sei nicht als Klagsänderung zu betrachten. Nach § 235 Abs 4 ZPO sei die bloße Veränderung des Leistungsgegenstands, soweit sie aus den gleichen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werde, ohne die Einschränkungen des § 235 Abs 2 und Abs 3 ZPO zulässig. Das gelte auch für die Umstellung einer Kopfteilklage auf die Geltendmachung von vier Solidarforderungen. Da es somit eines Beschlusses des Erstgerichts nach § 235 Abs 3 ZPO nicht bedurft hätte, sei der dagegen gerichtete Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS‑Justiz RS0044456 [T4, T6], RS0044108). Dem sind jene Fälle gleich zu halten, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern sachlich überprüfen muss (RIS‑Justiz RS0044232 [T4]). Eine volle Bestätigung wegen Übereinstimmung der in beiden Instanzen getroffenen Entscheidungen in der Sache liegt schließlich auch dann vor, wenn das Rekursgericht zwar den Rekurs formal zurückweist, zusätzlich aber neben dem Zurückweisungsgrund einen für die Bestätigung maßgeblichen Grund erläutert hat (vgl 6 Ob 93/13i). Ob die Begründungen beider Instanzen in all diesen Fällen übereinstimmen, ist dabei belanglos; es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (RIS‑Justiz RS0044232 [T16]).
Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rekursgericht den Sachantrag der Kläger auch inhaltlich überprüft und ist übereinstimmend mit dem Erstgericht zum Ergebnis gelangt, dass die von den Klägern vorgenommene Umstellung des Klagebegehrens zulässig ist. Die Abweichung in der Begründung und in der Erledigungsform ändert nichts daran, dass das Rekursgericht eine sachliche Überprüfung der Frage, ob die Umstellung des Klagebegehrens zulässig ist, vorgenommen hat. Damit liegt aber eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ankäme. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht (6 Ob 93/13i).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)