European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00201.14Y.1215.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
In zahlreichen Rechtsmitteln und weiteren Eingaben erklären die Kläger die Gerichte in Westösterreich „per se als befangen“.
Das Oberlandesgericht Innsbruck erachtete die Ablehnung für nicht berechtigt. Es seien keine konkreten Befangenheitsgründe angeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Die pauschale Ablehnung aller Richter Westösterreichs ohne Anführung konkreter Ablehnungsgründe für jeden einzelnen Richter ist unzulässig. Selbst wenn sich in einem gegen die Mutter der Antragsteller anhängigen Strafverfahren so viele Richter befangen erklärt hatten, dass die Sache an das Oberlandesgericht Graz übertragen werden musste, lässt sich daraus nicht automatisch ableiten, dass die Richter des gesamten Sprengels auch in den übrigen von der Familie angestrengten Zivilverfahren voreingenommen sind.
Zutreffend gelangte das Rekursgericht zu dem Ergebnis, dass die nicht ausreichend substantiierte, in keiner Weise konkretisierte und damit pauschale Ablehnung aller Richter Westösterreichs unzulässig ist. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
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