OGH 6Ob197/12g

OGH6Ob197/12g16.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach M***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des L***** W*****, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. August 2012, GZ 23 R 340/12s‑37, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Bestellung eines Separationskurators gemäß § 175 AußStrG ist nicht erforderlich, dass über einen Antrag auf Absonderung bereits mit Beschluss entschieden wurde oder dass ein solcher Beschluss bereits rechtskräftig wäre. Vielmehr kann das Gericht auch mit einer Art einstweiliger Anordnung schon vor Beschlussfassung über den Separationsantrag dem Erben die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und den Separationskurator bestellen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 175 Rz 6).

Die Ausführungen im Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der Nachlassseparation gehen schon deshalb ins Leere, weil im angefochtenen Beschluss nicht über die Nachlassseparation selbst, sondern nur über die Bestellung der Separationskuratorin entschieden wurde.

Soweit der Revisionsrekurswerber sich auf die mangelnde Rechtskraft des Absonderungsbeschlusses beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der als Vertreter der Verlassenschaft einschreitende Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat. Daher hatten bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an diesen Bevollmächtigten zu erfolgen (§ 6 Abs 4 AußStrG iVm § 93 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde ebenfalls von der Verlassenschaft ‑ wenn auch durch einen anderen Vertreter ‑ gestellt. Da es sich bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe nicht um einen eigenen Rechtsstreit iSd § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 31 Abs 1 Z 1 ZPO handelt, erstreckt sich die Prozessvollmacht auch auf die Zustellung der Verfahrenshilfeentscheidung. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass der Separationsbeschluss rechtskräftig ist.

Im Übrigen muss der Nachlassgläubiger, der die Separation beantragt, seine Forderung zwar bescheinigen; der strikte Nachweis des Bestands der Forderung kann aber nicht verlangt werden (RIS‑Justiz RS0013067 [T2]). Durch die Nachlassseparation sollen sämtliche Gefahren, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben, insbesondere die Vermengung der Nachlassaktiva mit dem Vermögen des Erben, verhindert werden (RIS‑Justiz RS0013061 [T3]). Im Übrigen sind an die Nachlassseparation nicht strenge Bedingungen zu knüpfen (RIS‑Justiz RS0013070).

Damit erweisen sich die Ausführungen des Revisionsrekurses über die Voraussetzungen der Nachlassseparation auch inhaltlich als unzutreffend.

Zusammenfassend vermag der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfrage der vom § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufzuzeigen, sodass dieser spruchgemäß zurückzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte