Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen als verspätet zurückgewiesen und die Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG verneint.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde der Betroffenen am 25. 5. 2001 zugestellt. Ihr am 9. 7. 2001, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, zur Post gegebener Revisionsrekurs ist verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g mwN).
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