OGH 6Ob18/89

OGH6Ob18/8916.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Handelsregistersache über die zu HRB 17.472 des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Verhältnisse der Dipl.Ing. S***

I*** Vertriebs-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, wegen Eintragung eines Geschäftsführerwechsels, infolge Rekurses des als Geschäftsführer abberufenen Dipl.Ing. Rudolf Klaus S***, Untertullnerbach, Prof. Lux-Straße 14, vertreten durch Dr. Herwig Kubac und Dr. Harald Svoboda, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. September 1989, GZ 6 R 119/89-32, womit der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 1989, GZ 7 HRB 17.472-26, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Der Rechtsmittelwerber war Gründungsgesellschafter und gesellschaftsvertraglich bestellter alleiniger Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 12.März 1975 errichteten und im Sinne der Eintragungsverfügung vom 26.März 1975 in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mbH. Er hatte eine 25 %ige Stammeinlage übernommen. Die zweite Gründungsgesellschafterin (die geschiedene Ehefrau des namensgebenden erstgenannten Gründers) trat ihren Geschäftsanteil im Frühjahr 1980 zu einem Viertel an den Rechtsmittelwerber, zu einem weiteren Viertel an dessen Ehefrau und zur Hälfte an eine Gesellschaft mbH ab, als deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Rechtsmittelwerber einschritt. Im Dezember 1983 trat das Ehepaar ihre Geschäftsanteile der Mitgesellschafterin ab, so daß diese zur Alleingesellschafterin (100 %ige Muttergesellschaft) wurde.

Der im Sinne des § 15 Abs.1 GmbHG zum Geschäftsführer bestellt gewesene Rechtsmittelwerber übte diese Funktion - ohne nachgewiesene Neubestellung aber offenkundig mit Billigung der Muttergesellschaft - weiterhin aus.

Am 11.Juli 1989 meldete die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers unter Berufung auf ihre Bestellung zur Geschäftsführerin und gleichzeitigen Abberufung ihres Ehemannes als Geschäftsführer in der außerordentlichen Generalversammlung vom 28.Juni 1989 den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Diese Beschlüsse der Tochtergesellschaft hatte die Muttergesellschaft durch die am 26.Juni 1989 zu ihrer Geschäftsführerin bestellte Ehefrau des Rechtsmittelwerbers gefaßt. Die Bestellung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers zur neuen Geschäftsführerin der Muttergesellschaft hatte das Registergericht im Handelsregisterverfahren dieser Gesellschaft geprüft und am 13. Juli 1989 in das Handelsregister eingetragen.

Das Registergericht verfügte mit Beschluß vom 26.Juli 1989 die Eintragung des Geschäftsführerwechsels der Tochtergesellschaft. Diese Eintragungsverfügung wurde am 8.August 1989 vollzogen. Am 28.Juli 1989 hatte der Rechtsmittelwerber "als Geschäftsführer" beim Registergericht eine Eingabe mit dem Begehren überreicht, die Eintragungsverfügung vom 26.Juli 1989 nicht zu vollziehen und die Entscheidung über die Eintragung gemäß § 127 FGG bis zur Entscheidung eines bereits anhängig gemachten Rechtsstreites über das vom Rechtsmittelwerber gegenüber seiner Ehefrau gestellte Begehren auf Übertragung ihres Geschäftsanteiles an der Muttergesellschaft an ihn auszusetzen.

Das Registergericht gab dem vom Rechtsmittelwerber gestellten Begehren nicht statt.

Das Rekursgericht wies den vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobenen Rekurs wegen Fehlens der Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rechtsmittelwerber gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber hat in seiner an das Registergericht gerichteten Eingabe seine Einschreiterbefugnis mit den im sogenannten Rubrum seinem Namen beigesetzten Wörtern "als Geschäftsführer" behauptet und dazu vorgebracht, die Berufung seiner Ehefrau zur Geschäftsführerin der Muttergesellschaft sei fehlerhaft gewesen, weil dieser Gesellschafterbeschluß entgegen einem gesellschaftsvertraglich festgelegten Einstimmigkeitserfordernis nur mit der Stimme seiner Ehefrau als der Mehrheitsgesellschafterin und gegen die Stimme der durch ihn vertretenen Tochtergesellschaft gefaßt worden sei. Die Tochtergesellschaft habe auch gegen den Gesellschafterbeschluß der Muttergesellschaft eine Nichtigkeitsklage gemäß § 41 GmbHG erhoben. Deshalb sei die ordnungsgemäße Vertretung der Muttergesellschaft bei der Beschlußfassung der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 über den Geschäftsführerwechsel strittig und nur im Rechtsstreit zu klären.

Im Rekurs gegen den Beschluß des Registergerichtes brachte der Rechtsmittelwerber keine neuen Tatumstände vor.

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Rechtsmittelwerber nach der Aktenlage keinesfalls gegen Beschlüsse, mit welchen die Eintragung seiner Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung einer neuen Geschäftsführerin in das Handelsregister verfügt wurde, ein Beschwerderecht zustand. Er hatte bei der Tochtergesellschaft, deren einzutragende Rechtsverhältnisse Verfahrensgegenstand sind, nur die Stellung eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers. Als solchem kam ihm gegen die registergerichtliche Verfügung der Eintragung seiner Abberufung kein Rekursrecht zu (EvBl. 1967/133 uva; die vom Rechtsmittelwerber zitierte, in EvBl. 1979/202 veröffentlichte Entscheidung sagt nichts über die Beschwerdebefugnis eines Geschäftsführers, dessen Abberufung in das Handelsregister eingetragen wurde, im Handelsregisterverfahren über diese Eintragung aus, sondern trifft lediglich Aussagen über

die - eingeschränkte - Wirkung der Handelsregistereintragung über das Bestehen einer organschaftlichen Vertretung für andere Gerichtsverfahren, in denen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft aus verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen zu prüfen und selbständig zu beurteilen ist). Auch eine Nichtigkeitsklage gegen den als fehlerhaft bezeichneten Beschluß der Muttergesellschaft konnte der Rechtsmittelwerber nicht im eigenen Namen, sondern nur namens der Tochtergesellschaft als deren Geschäftsführer erheben. Einer Eintragung der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH in das Handelsregister kommt keine rechtsbegründende Wirkung zu. Sie äußert lediglich im Rahmen des § 15 HGB Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nicht. Es trifft ausschließlich die Gesellschaft, wessen Verhalten sie sich nach Maßgabe des § 15 HGB als Organhandeln zurechnen lassen müßte.

Die Frage der Berechtigung zur Antragstellung nach § 15 a GmbHG hat mit der vom Rekursgericht verneinten Antrags- und Rechtsmittelberechtigung im Handelsregisterverfahren nichts zu tun. Auch das neue Vorbringen im Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß ist nicht stichhältig. Der Rechtsmittelwerber behauptet, daß die Tochtergesellschaft mit Abtretungsvertrag vom 10. Dezember 1984 den Geschäftsanteil des Rechtsmittelwerbers an der Muttergesellschaft erworben habe, wodurch mittelbar ein gemäß § 81 GmbHG verpönter und wirkungsloser Erwerb eigener Geschäftsanteile vorgenommen worden sei, so daß nach wie vor der Rechtsmittelwerber Gesellschafter der Muttergesellschaft sei, was die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers zur Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft und in weiterer Folge die Unwirksamkeit des durch diese Geschäftsführerin der Tochtergesellschaft gefaßten Beschlusses auf Abberufung des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführers bewirke.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Rekurs neu vorgebrachten Umstände den Rechtsmittelwerber zur Anfechtung von Beschlüssen der Muttergesellschaft berechtigten oder ob gar die Beschlüsse der Tochtergesellschaft vom 28.Juni 1989 auf Abberufung und Neubestellung eines Geschäftsführers als absolut unwirksam zu qualifizieren wären. Keinesfalls widerlegten die neu vorgebrachten Umstände aber die vom Rekursgericht zutreffend dargelegte Ansicht über das Fehlen einer Rekursberechtigung des Einschreiters, weil dieser auch als Gesellschafter der Muttergesellschaft nicht berechtigt erschiene, unmittelbar im Handelsregisterverfahren über Registereintragungen der Tochtergesellschaft Rechtsmittel zu erheben. Nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers sei er nach wie vor Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft. Als solcher wäre er aber umsoweniger im anhängigen Handelsregisterverfahren der Tochtergesellschaft antrags- und rekursbefugt, als nicht einmal der Muttergesellschaft selbst in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin (wenn auch Alleingesellschafterin) eine Beteiligtenstellung zuzuerkennen wäre. Die Frage nach der absoluten Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Muttergesellschaft als Vorfrage zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Vertretung dieser Alleingesellschafterin bei der der Eintragung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft stellt sich in diesem Verfahren nicht, weil eine sachliche Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels zu erfolgen hat. Ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens im Sinne des § 142 FGG vorliegen, bleibt der pflichtgemäßen Prüfung durch das Registergericht (zu HRB 21.616) vorbehalten.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Rechtsmittelantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Aussetzung der Entscheidung über die Eintragung der Ehefrau des Rechtsmittelwerbers als Geschäftsführerin gemäß § 127 FGG zu verfügen, hilfsweise dem Erstgericht die Entscheidung im Sinne des Erstantrages aufzutragen, verfehlt ist: Nach dem Inhalt des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses wurde ein an die zweite Instanz gerichtetes Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann nur die Überprüfung dieser Formalentscheidung, nicht aber die sachliche Entscheidung über die Eintragung oder Nichteintragung des Geschäftsführerwechsels sein. Das Rekursgericht hat die Anfechtungsbefugnis des Rechtsmittelwerbers zutreffend verneint. Dem gegen seinen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs war ein Erfolg zu versagen.

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