European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00188.23Z.1120.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den am 11. 4. 2023 gestellten Antrag, im Firmenbuch die 2.‑ bis 4.‑Revisionsrekurswerber als seit 14. 5. 2020 jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung einzutragen, ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.
[4] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtsspähre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren siehe etwa 6 Ob 206/13t).
[5] 2. Diese Voraussetzung trifft auf die Rechtsmittelwerber nicht (mehr) zu, weil mittlerweile dem Rekurs gegen ihre mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 3. 2023 (GZ 33 Fr 2263/20y-45) beschlossene Abberufung als Vorstandsmitglieder mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. 9. 2023, (GZ 6 R 263/23v‑70) Folge gegeben wurde und sie allesamt wiederum (mit Eintragung vom 11. 10. 2023) im Firmenbuch als seit 14. 5. 2020 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied eingetragen sind (wie dies auch mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Eintragungsgesuch angestrebt wird).
[6] 3. Da die Beschwer aber nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (fort‑)bestehen muss (RS0006497 [T36]; RS0041770), ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)