OGH 6Ob188/23z

OGH6Ob188/23z20.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN * eingetragenen der G* Privatstiftung mit Sitz in *, über den Revisionsrekurs 1. der Privatstiftung, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, 2. S*, Liechtenstein, 3. K*, beide vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. Dr. M*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. August 2023, GZ 6 R 202/23d‑12, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. April 2023, GZ 33 Fr 785/23a‑5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00188.23Z.1120.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den am 11. 4. 2023 gestellten Antrag, im Firmenbuch die 2.‑ bis 4.‑Revisionsrekurswerber als seit 14. 5. 2020 jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugte Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung einzutragen, ab.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.

[4] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die Rechtsspähre des Rechtsmittelwerbers (RS0006497; zum Firmenbuchverfahren siehe etwa 6 Ob 206/13t).

[5] 2. Diese Voraussetzung trifft auf die Rechtsmittelwerber nicht (mehr) zu, weil mittlerweile dem Rekurs gegen ihre mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 3. 2023 (GZ 33 Fr 2263/20y-45) beschlossene Abberufung als Vorstandsmitglieder mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. 9. 2023, (GZ 6 R 263/23v‑70) Folge gegeben wurde und sie allesamt wiederum (mit Eintragung vom 11. 10. 2023) im Firmenbuch als seit 14. 5. 2020 gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied eingetragen sind (wie dies auch mit dem im vorliegenden Verfahren gestellten Eintragungsgesuch angestrebt wird).

[6] 3. Da die Beschwer aber nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung (fort‑)bestehen muss (RS0006497 [T36]; RS0041770), ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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