Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes durch ein Studium hinausgeschoben, wenn es dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Hiebei ist zwar grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (RZ 1999/21 mwN). In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die schwere Erkrankung (MS) der jetzt 32-jährigen Beklagten, die sie immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hinderte, einen solchen Grund darstellt, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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