Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen stützt die Klägerin ihr Begehren keineswegs ausschließlich auf Schadenersatz. Dass die auf die vom Beklagten in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich übernommene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gestützte Regressforderung der Klägerin in 30 Jahren verjährt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt (vgl nur Gamerith in Rummel, ABGB³ § 896 Rz 11 mwN).
Soweit der Beklagte behauptet, Motiv zum Abschluss des Vergleiches sei die Erwartung einer Erbschaft gewesen, hat er im Verfahren vor den Vorinstanzen nicht dargetan, dass dieses Motiv der Klägerin bekannt gewesen wäre. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen daher insoweit gegen das Neuerungsverbot. Der Einwand, die Parteien hätten die Erbschaft zur Bedingung des Vergleichs erhoben, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit werden vom Beklagten aber keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufgezeigt, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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