OGH 6Ob184/06m (RS0121124)

OGH6Ob184/06m26.1.2022

Rechtssatz

Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete allein lebt oder nicht, mindert doch, wenn sein Ehepartner oder Lebensgefährte sich an den regelmäßigen Fixkosten beteiligt, dies die eigene finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen doch deutlich. Die Differenzierung zwischen allein und im gemeinsamen Haushalt mit einem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnenden Unterhaltsschuldnern ist auch im Gesetz selbst angelegt (§ 293 Abs 1 lit a ASVG).

Normen

ABGB §140 Bb
EO §291b
EO §292b

6 Ob 184/06mOGH31.08.2006
10 Ob 105/18sOGH19.12.2018

Vgl auch

3 Ob 123/21sOGH26.01.2022

Vgl; Beisatz: Eine Heranziehung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes zur teilweisen Abdeckung der Lebenshaltungskosten scheidet aber aus (unter Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen, wonach auch pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld für den beziehenden Elternteil regelmäßig Einkommensersatzfunktion habe). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00184_06M0000_001

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