Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Klägerin ist aus den dieselbe Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffenden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 17. 11. 2010, 6 Ob 215/10a, sowie vom 17. 12. 2010, 6 Ob 230/10g, bekannt, dass zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (sowohl gemäß § 381 Z 2 EO als auch gemäß § 42 Abs 4 GmbHG) die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung erforderlich ist. Aufgrund der zahlreichen (Negativ-)Feststellungen des Erstgerichts zu den von der Klägerin behaupteten Gefährdungen für die beklagte Gesellschaft aus den Beschlüssen der Generalversammlung vom 9. 2. 2011 sind die das Sicherungsbegehren abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig.
Die Ausführungen des Revisionsrekurses gehen über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, soweit sie dennoch eine konkrete Gefährdung dartun wollen.
Ob immer dann eine konkrete Gefahr bescheinigt ist, wenn der Verlassenschaftskurator (eines Gesellschafters) als „Zünglein an der Waage“ in der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Stimmrecht ohne vorliegende verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung ausübt, ist hier nicht entscheidungsrelevant (und bildet daher schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage): Wie der Senat in seiner ebenfalls die hier geklagte Gesellschaft betreffenden Entscheidung vom 16. 6. 2011, 6 Ob 99/11v (Punkt 8.), ausgeführt hat, ist für die (auch hier maßgebliche) Geschäftsführerbestellung eine gerichtliche Genehmigung der Ausübung des Stimmrechts durch den Verlassenschaftskurator nicht erforderlich.
Soweit die Revisionsrekurswerberin auf die Stellung des im angefochtenen Generalversammlungsbeschluss zum Geschäftsführer Bestellten in einer anderen nach dem Klagsvorbringen konkurrenzierenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweist, ist auszuführen: In dieser Generalversammlung wurde auch beschlossen, dass der zum Geschäftsführer Bestellte seine Funktion als Geschäftsführer der anderen Gesellschaft bis 1. 4. 2011 zurücklegen müsse. Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass der zum Geschäftsführer Bestellte dieser Aufforderung nachgekommen ist und dass er in der anderen Gesellschaft mit nur 20 % am Stammkapital beteiligt ist. Ein Verstoß des in der Generalversammlung zum Geschäftsführer Bestellten gegen das Konkurrenzverbot des § 24 Abs 1 GmbHG liegt daher jedenfalls seit der Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion in der anderen Gesellschaft nicht mehr vor (vgl auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 24 Rz 6 mwN). Ob angesichts der Feststellungen über die seinerzeit vereinbarte Abgrenzung der Geschäftsfelder der beiden Gesellschaften überhaupt ein Konkurrenzverhältnis zwischen diesen vorlag oder vorliegt, kann somit dahingestellt bleiben.
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