Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beim Minderjährigen waren körperliche Verletzungen festgestellt worden. Er wurde von der Jugendwohlfahrtsbehörde in einem Heim untergebracht.
Das Erstgericht genehmigte diese Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und entzog der Mutter die Obsorge. Es verwies ein Ehepaar und die mütterliche Großmutter, die jeweils die Übertragung der Obsorge an sich selbst beantragt hatten, auf diese Entscheidung. Das Rekursgericht wies den Rekurs des beteiligten Ehepaars (unangefochten) zurück und gab dem Rekurs der Großmutter nicht Folge. Die Rekursentscheidung wurde der Großmutter am 13. 3. 2002 zugestellt. Sie richtete an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein mit 26. 3. 2002 datiertes, beim Oberlandesgericht Wien am 28. 3. 2002 eingelangtes Schreiben, mit dem sie "um Wiederaufnahme der Pflegschaftssache" ersuchte und gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes Sacheinwendungen erhob. Ihr Schreiben wurde unter Mitwirkung des Präsidenten des Landesgerichtes Krems und des Vorsitzenden des Rechtsmittelsenates dem Erstgericht übermittelt, wo es am 11. 4. 2002 einlangte. Dort gab die Großmutter zu Protokoll, dass sie mit ihrem Schreiben vom 26. 3. 2002 ein Rechtsmittel gegen die Rekursentscheidung erheben habe wollen.
Rechtliche Beurteilung
Der nach erfolgter Klarstellung als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Schriftsatz der Großmutter ist verspätet. Der Revisionsrekurs hätte in der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingebracht werden müssen. Bei der Adressierung an das zuständige Gericht werden die Tage des Postlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet (§ 89 Abs 1 GOG). Dies gilt bei der Adressierung an ein unzuständiges Gericht aber nicht. Wenn ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht (hier beim Präsidenten des in jedem Fall unzuständigen Oberlandesgerichtes Wien) eingebracht wird, schadet dies nur dann nicht, wenn das Rechtsmittel noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041653; RS0041608). Dies war hier nicht der Fall, weil der nach Klarstellung durch die Rekurswerberin als Revisionsrekurs aufzufassende Schriftsatz erst lange nach Ablauf der Rekursfrist beim Erstgericht einlangte.
Auf das Rechtsmittel konnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Rücksicht genommen werden. Einer Sachentscheidung steht der Umstand entgegen, dass sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil Dritter abändern ließe.
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