OGH 6Ob173/07w

OGH6Ob173/07w13.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des am ***** geborenen Josef T***** sen., ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Josef T***** jun., *****vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juni 2007, GZ 3 R 115/07g-58, womit der Rekurs des Josef T***** jun. gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 21. Oktober 2006, GZ 2 P 13/05h-39, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Materielle Parteistellung genießen nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nur solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (ErläutRV AußStrG 2003, 224 BlgNR 22. GP 23 unter Berufung auf Klicka, Richterwoche 1997, 66 f und Klicka, LBI XX, 33). Ausdrücklich führen die Gesetzesmaterialien aus, dass der Vertragspartner des Pflegebefohlenen durch die genehmigende ebenso wie durch die abweisende Entscheidung nicht in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werde, weil der Schutz seiner rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist.

Dies entspricht auch der völlig herrschenden Auffassung zur bisherigen Rechtslage (RIS-Justiz RS0006210; RS0006207; RS0006212; RS0006225). Aus diesem Grund kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die (hier: Versagung der) Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrages zu bekämpfen (vgl etwa 8 Ob 95/02g; RIS-Justiz RS0006207; Nademleinsky in Schwimann, ABGB³ § 154 Rz 17 mwN [der dies sogar als „unstrittig" bezeichnet]). Gleiches vertritt die ständige Rechtsprechung zum Freihandkäufer im Konkursrecht (Riel in Konecny/Schubert, § 116 KO Rz 27; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, § 95 KO Rz 13; Nadler, Unternehmensverkauf 86; G. Kodek in Konecny, Insolvenzforum 2003, 57 ff; G. Kodek, ÖJZ 2004, 596; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 117 Rz 67; SZ 36/59; EvBl 1968/165; OLG Wien ZIK 1997, 104; RIS-Justiz RS0006256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl Klicka]; 6 Ob 286/05k).

Die gegen diese Auffassung von Klicka (FS Jelinek [2002] 93 sowie JBl 2002, 466 [Entscheidungsanmerkung]) ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Argumente sind nicht tragfähig. Klicka übersieht, dass - anders als bei der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - kein Rechtsanspruch des Vertragspartners des Minderjährigen bzw des Freihandkäufers im Konkurs auf Erteilung der pflegschafts- bzw konkursgerichtlichen Genehmigung besteht, sodass nicht über ein „civil right" im Sinne des Art 6 MRK des Vertragspartners des Pflegebefohlenen bzw Freihandkäufers entschieden wird (vgl dazu ausführlich G. Kodek in Konecny, Insolvenzforum 2003, 19 [57 ff]; G. Kodek, ÖJZ 2004, 596; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 117 Rz 67). Zudem hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in einer einschlägigen - Österreich betreffenden - Entscheidung die Beschwerde gegen die Verneinung der Parteistellung des Freihandkäufers als offenbar unbegründet zurückgewiesen (EKMR 8. 12. 1981, X gegen Österreich BR 27, 197; dazu näher G. Kodek in Konecny, Insolvenzforum 2003, 61). Aus diesen Überlegungen geht der pauschale Verweis des Revisionsrekurswerbers auf seine Parteistellung ins Leere, kommt ihm doch im Genehmigungsverfahren eine derartige Parteistellung nach dem Gesagten gerade nicht zu. Die Durchsetzung von vor der Bestellung des Sachwalters allenfalls wirksam erworbenen Rechten des Revisionsrekurswerbers wird durch die vorstehende Entscheidung in keiner Weise beeinträchtigt, bleibt es ihm doch unbenommen, eine seiner Ansicht nach erforderliche Verpflichtung des Pflegebefohlenen zur Mitwirkung an der Verbücherung gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die im Pflegschaftsverfahren zu treffende Entscheidung über die Genehmigung des (Nachtrags-)Vertrages steht ihm demgegenüber nicht zu. Im Hinblick auf die dargelegte eindeutige Rechtslage wirft der Revisionsrekurs keine Fragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

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