OGH 6Ob1702/95

OGH6Ob1702/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Hu***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Max Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Po***** KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Endl, Dr.Michael Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Leistung und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Februar 1995, AZ 48 R 985/94 (ON 21), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Unübertragbarkeit des Vormietrechtes (dieses ist nach ständiger Rechtsprechung dem Vorkaufsrecht gleichzuhalten: SZ 38/148; MietSlg 25.092) ist beizupflichten. Der erkennende Senat hatte im Fall einer Unternehmensveräußerung (nach § 12 Abs 3 MRG idF BGBl 1985/559) zu prüfen, ob auf den Erwerber als Einzelrechtsnachfolger neben den Mietrechten auch das dem Unternehmensveräußerer eingeräumte Vormietrecht überging. Diese Frage wurde im Hinblick auf die zwingende Gesetzesbestimmung des § 1074 ABGB und den Gesetzeszweck, daß der freie Geschäftsverkehr vor überlangen Bindungen geschützt werden soll, verneint (6 Ob 605/95). Für den Bereich des Vorkaufsrechtes wurde ebenfalls auf diese Rechtslage verwiesen und im Fall der Verschmelzung von Gesellschaften der Übergang des Vorkaufsrechtes von der übetragenden auf die aufnehmende Gesellschaft trotz der stattfindenden Gesamtrechtsnachfolge wegen der Unübertragbarkeit nach § 1074 ABGB verneint (5 Ob 106/95). Wegen des zwingend angeordneten Übertragungsverbotes konnte die Verbotsbelastete der Übertragung des Vormietrechtes nicht wirksam zustimmen. Für den Standpunkt der Revisionswerberin ist aber auch nichts daraus zu gewinnen, wenn man die festgestellte Kenntnisnahme der Beklagten von der Einbringung des Einzelunternehmens in die Klägerin und deren Anerkennung als Vertragspartner "im gegenständlichen Untermietvertrag" durch die Beklagte (Feststellungen S 27 in ON 14) im Sinne der Revisionsausführungen als zulässige Neubegründung eines Vormietrechtes zugunsten der Klägerin qualifizieren könnte. Das Erstgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, daß kein "Vorbestandsfall" vorliege, weil wegen der (auch nach Ansicht des erkennenden Senates vorliegenden) Einheit der Verträge (Kaufverträge und Mietvertrag) davon auszugehen sei, daß die Beklagte die Liegenschaft nur unter der Bedingung der Vermietung eines Teiles der Liegenschaft kaufen haben können. Eine sich am Vertragszweck orientierende Auslegung des Vertrages über die Einräumung (Neubegründung) eines Vormietrechtes muß zum Ergebnis führen, daß ein Ankauf mit gleichzeitiger Einräumung eines Mietrechtes zugunsten eines vom Verkäufer bestimmten Dritten nicht der selbständigen Vermietung durch den Verbotsbelasteten unter Umgehung der Rechte des Vormietberechtigten gleichgehalten werden kann.

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