OGH 6Ob170/05a (RS0121353)

OGH6Ob170/05a13.12.2022

Rechtssatz

Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht" bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Auch der Maßstab des „bonus pater familias" und der Normfamilie ist für die Frage der sittlichen Pflicht heranzuziehen.

Normen

ABGB §785 Abs3

6 Ob 170/05aOGH09.11.2006
2 Ob 14/12sOGH07.08.2012

nur: Der allgemeine Begriff „sittliche Pflicht" bedarf anhand konkreter Umstände einer Auslegung. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. (T1)

5 Ob 189/19hOGH20.02.2020

nur T1

2 Ob 224/22pOGH13.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20061109_OGH0002_0060OB00170_05A0000_001

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