Normen
AnfO §11
6 Ob 169/99t | OGH | 11.11.1999 |
Veröff: SZ 72/173 |
2 Ob 95/05t | OGH | 08.03.2007 |
3 Ob 233/15h | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beisatz: Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann ‑ gleichgültig auf welcher Basis ‑ begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00169_99T0000_002
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