OGH 6Ob1693/94

OGH6Ob1693/9426.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang D*****, vertreten durch Dr.Alfred Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 784.000,-- und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das in den Ausfertigungen mit 7.September 1994 datierte Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes, AZ 41 R 720/94 (ON 90), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Aufrechnung der vom Beklagten getragenen Instandsetzungskosten gegenüber der Mietzinsforderung des Klägers ist nicht mehr strittig. Hinsichtlich des Umfanges des aufrechenbaren Aufwandes vertritt der Revisionswerber die Ansicht, daß im Sinne seiner Berufungsausführungen und aufgrund des eingeholten Gutachtens ein Teilbetrag von S 237.980,10 keine Adaptierungskosten darstelle und deshalb nicht aufrechnungsfähig sei. Damit werden aber nicht Rechtsfragen zur Auslegung des Vertragstextes über die Aufrechnungsmöglichkeit, sondern nur vom Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der Beweiswürdigungsrüge behandelte Tatfragen releviert. Einen Mangel des Berufungsverfahrens bei der Erledigung der Beweiswürdigungsrüge (§ 503 Z 2 ZPO) zeigt der Revisionswerber nicht auf.

In der Frage der Berechtigung des Räumungsbegehrens bekämpft der Revisionswerber im Ergebnis nicht zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des groben Verschuldens des beklagten Mieters am Eintritt des Mietrückstandes nur auf die von einem Sachverständigen zu ermittelnde Höhe der Gegenforderung und die dadurch bedingten Zweifel über die Höhe der Mietzinsforderung abgestellt, die Zinsrückstände, die während des Räumungsprozesses aufgelaufen sind, aber unberücksichtigt gelassen hat. Auch letztere können ein Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 2.Fall ABGB hat (MietSlg. 37.185). Mahnung und Aufhebungserklärung werden in der Fortführung des Räumungsverfahrens erblickt (MietSlg. 34.268; Würth in Rummel ABGB I2 Rz 19 zu § 118 mwN). Ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB berechtigender sogenannter qualifizierter Zinsrückstand liegt aber vor, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Unter Termin wird dabei der nächstfolgende Zinsfälligkeitstermin verstanden. Eine Nachfrist muß nicht ausdrücklich bestimmt werden, sondern es genügt, daß sie tatsächlich eingeräumt wurde. In der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Mietzinsrückstandes liegt der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung (MietSlg. 41.137).

Im vorliegenden Fall dehnte der Kläger in der Tagsatzung vom 21.4.1993 das Zahlungsbegehren um die Mietzinsforderungen für Oktober 1992 bis März 1993 (in der Höhe von zusammen S 99.000,--) aus. Der Beklagte bezahlte diesen Rückstand am 19.5.1993. Der nach der Klagsausdehnung nächstfolgende Zinstermin war infolge der vereinbarten quartalsweisen Fälligkeit der Mieten (Beil.A) der 1.7.1994. Wenn die Räumungsklage - oder wie hier die Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens - die Aufhebungserklärung ersetzt, ist die Räumung nur dann berechtigt, wenn der Rückstand vor der Auflösungserklärung bestand, andernfalls fehlt es am Aufhebungstatbestand (Würth aaO Rz 18; MietSlg 37.185, 39.171). Da der beklagte Mieter sich zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens in qualifiziertem Zinsrückstand befand, erfolgte die Abweisung des Räumungsbegehrens im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht. Die Frage, ob den Mieter am Zinsrückstand ein grobes Verschulden traf, stellt sich hier nicht.

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