Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchem das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich nicht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (9 Ob 121/01m). Im Hinblick darauf, dass es der Kläger und Widerbeklagte war, der sich immer mehr vom Familienleben zurückzog und jegliches Interesse an gemeinsamen Aktivitäten vermissen ließ, während der Beklagten lediglich ein jahrelanges passives Verhalten gegenüber diesem Zustand vorzuwerfen ist, ist in der Zuteilung des überwiegenden Verschuldens an der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an den Kläger und Widerbeklagten durch das Berufungsgericht eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Kostenbegehren der Beklagten und widerklagenden Partei für ihre Revisionsbeantwortung ist abzuweisen, weil eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gilt (§ 508a Abs 2 ZPO).
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