Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern in Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das Erstgericht hat zur Erforschung des Parteiwillens den Kläger und jenen Zeugen, der damals die Vertragsverhandlungen mit ihm geführt und den Vertrag ausgearbeitet hat, vernommen. Es ist deren Aussagen, dass auch künftige Geschäfte der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten mit der später gegründeten, damals aber schon konkret geplanten G***** m.b.H. & Co. KG. von der Provisionspflicht umfasst sein sollten, nicht gefolgt. Das Berufungsgericht hat diese Beweiswürdigung ausdrücklich gebilligt. Soweit in den Revisionsausführungen auf diese Aussagen Bezug genommen wird, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge vor.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
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