Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte hat den von ihm erhobenen Mitverschuldenseinwand ausschließlich damit begründet, daß der Klägerin den Wärmedurchgangswert erhöhende Verlegefehler unterlaufen seien (ON 2 S 16f und ON 8 S 49f). Andere Umstände hatten daher bei der Prüfung des Mitverschuldens der Klägerin außer Betracht zu bleiben (ZVR 1973/1; ZVR 1987/24; ZVR 1989/108 ua). Die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Klägerin in voller Kenntnis der - gegenüber den Berechnungen des Beklagten in Wahrheit doppelt so hohen - Wärmedurchgangswerte der Kassetenwand mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen habe, fällt demnach nicht mehr in den Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einwendung; sie ist "überschießend" im Sinne der Rechtsprechung des OGH (JBl 1986, 121 mwN; MR 1993, 226 uva).
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