Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Bei der Bemessungsgrundlage von S 37.860,- und den weiteren Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners liegt in dem vom Rekursgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag von S 4.500,- monatlich je Kind kein Ermessensmißbrauch vor.
Rechtliche Beurteilung
Zur Begründung des angestrebten Abzugs des Gehaltsvorschusses (von S 10.000,- monatlich) von der Bemessungsgrundlage führt der Vater im Revisionsrekurs erstmalig existenznotwendige Bedürfnisse (Wohnungserweiterung wegen Gründung einer neuen Familie und Geburt eines Kindes) ins Treffen. Im Unterhaltsherabsetzungsantrag (ON 43) war davon keine Rede und auch im Vorbringen ON 49 wurde nur allgemein von einer Wohnraumbeschaffung für die nunmehrige Ehewohnung gesprochen. Auf den Umstand außergewöhnlicher, unbedingt notwendiger Aufwendungen wurde nicht hingewiesen. Nur als solche könnten aber Kreditrückzahlungsraten eine Abzugspost darstellen (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57). Es oblag dem Unterhaltspflichtigen, die Abzugsfähigkeit darzutun (1 Ob 581/84). Das Revisionsvorbringen über eine unbedingt erforderliche Wohnungserweiterung ist eine unzulässige Neuerung.
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