Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung: ein Vater unbekannten Aufenthaltes kann jedenfalls nur dann angespannt werden, wenn ihm seine Unterhaltspflicht bekannt ist, für das Wissen des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist der Unterhaltsberechtigte beweispflichtig. Überdies müßten bei der erstmaligen Unterhaltsfestsetzung zumindest die zur Zeit des letzten bekannten Aufenthaltes maßgeblichen Tatsachenprämissen noch festgestellt werden können (SZ 63/40 mwN; ÖA 1992, 125).
2.) Die Revision des Beklagten releviert Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht schon verneint hat (SZ 22/106 - heute). Im Berufungsverfahren behauptete neue Tatsachen, für die nicht der geringste Beweis oder auch nur Anhaltspunkte geboten werden, können auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen.
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