OGH 6Ob1627/91

OGH6Ob1627/9110.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karl D*****, geboren 13.Juli 1976, und Thomas D*****, geboren 22.Juni 1981, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hubert D*****, Kraftfahrer, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14.August 1991, GZ 3 R 380/91-21, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 27.8.1991 zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete daher mit Ablauf des 10.9.1991. Der außerodentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde zwar rechtzeitig zur Post gegeben, aber entgegen der Vorschrift, daß Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzubringen sind, an das Rekursgericht adressiert. Beim Erstgericht langte das Rechtsmittel des Vaters nach Weiterleitung durch das Rekursgericht erst am 11.9.1991 ein.

Rechtliche Beurteilung

Um rechtzeitig zu sein, muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (EFSlg 44.528 uva). Das Datum der Postaufgabe genügt zur Wahrung der Frist nur dann, wenn die Postsendung an jenes Gericht adressiert ist, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist; andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht. Da sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der unterhaltsberechtigten Kinder, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG), war der verspätete Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

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