OGH 6Ob161/15t

OGH6Ob161/15t1.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Ltd, *****, Virgin Islands, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Ltd, *****, Malta, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) Kosten, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juni 2015, GZ 4 R 87/15s‑85, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. Februar 2015, GZ 43 Cg 4/13f‑77, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00161.15T.0901.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Das Rekursgericht, das die Rückziehung der Klage zur Kenntnis nahm und das Verfahren für beendet erklärte, ließ den ordentlichen Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 527 Abs 2 ZPO mit der Begründung zu, seine Entscheidung komme einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleich; damit stehe die Klagseinschränkung auf Kosten der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht entgegen. Dem ist nicht zu folgen:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hatte bereits vor der Rücknahme der Klage ihr ursprünglich auf Zahlung von 140.000 EUR gerichtetes Leistungsbegehren auf Kosten eingeschränkt. Dazu bedurfte sie ‑ entgegen der von der Beklagten vertretenen, auf § 237 ZPO gestützten Auffassung ‑ nicht deren Zustimmung: Im Fallenlassen eines Teils eines Begehrens ist nämlich nicht eine (teilweise) Rücknahme der Klage, sondern eine Einschränkung des Klagebegehrens zu erblicken, wenn danach nur ein reines Minus gegenüber dem ursprünglichen Begehren aufrechterhalten wird. Gemäß § 235 Abs 4 ZPO ist die Einschränkung der Klage ausdrücklich von den Klageänderungen und den für sie bestehenden Vorschriften ausgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Einschränkung des Klagebegehrens deshalb in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Gegners zulässig und nicht als (teilweise) Klagerücknahme aufzufassen (siehe bloß 7 Ob 536/95 unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Stellungnahmen in der Literatur); dies gilt auch für eine Einschränkung des Begehrens auf Kosten (RIS‑Justiz RS0039651; 4 Ob 125/83).

Wird eine Klage ‑ aus welchem Grund immer (1 Ob 647/83; 7 Ob 134/06s) ‑ auf Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitgegenstand des Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null (RIS‑Justiz RS0042793). Damit hat das Rekursgericht aber über einen Entscheidungsgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht überstieg (vgl 7 Ob 134/06s), womit nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man ‑ wie das Rekursgericht ‑ den angefochtenen Beschluss als Klagezurückweisung sehen würde (vgl dazu E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 [2014] § 528 Rz 15).

Die Klägerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht hingewiesen, sondern lediglich das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bestritten; darauf kam es aber gar nicht (mehr) an. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Klägerin hat dessen Kosten selbst zu tragen.

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