Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der Erbschaftskäufer Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt an dessen Stelle in das Verlassenschaftsverfahren ein. Er gibt die Erbserklärung bzw Erbantrittserklärung ab; an ihn erfolgt die Einantwortung (RIS-Justiz RS0025410; zuletzt 7 Ob 142/00h). Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind (3 Ob 415/57 = SZ 30/64). Da der Gemeinschuldner mit Notariatsakt vom 4. 2. 2002 die ihm zur Gänze angefallene Erbschaft nach dem Verstorbenen seiner Tochter geschenkt und diese die Schenkung auch angenommen hat, war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Dies gilt auch für seine nunmehr einschreitende Masseverwalterin. Welche „diversen konkursrechtlichen Bestimmungen sehr wohl eine Parteistellung" begründen sollen, legt sie nicht dar. Das Rekursgericht hat die Anträge der Masseverwalterin, Nachforschungen über den Verbleib bestimmter Vermögenswerte des Verstorbenen bei einer Schweizer Bank zu tätigen, zutreffend zurückgewiesen. Ob das Verlassenschaftsgericht tatsächlich eine amtswegige Nachforschungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des von der Erbin abgegebenen Eidesstättigen Vermögensbekenntnisses trifft, wie die Masseverwalterin meint, bedarf somit keiner näheren Erörterung.
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