Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen über die Kindesobsorge (hier: Übertragung der Pflege und Erziehung an den Jugendwohlfahrtsträger) stellen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, solche des Einzelfalls dar, denen keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. Die Vorinstanzen haben sich ausführlich mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern auseinandergesetzt und unter Zugrundelegung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung eine Entscheidung getroffen, die einer Korrektur nicht bedarf.
Mit der Behauptung, das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten stehe in diametralem Widerspruch zu der Beurteilung der die Kindesmutter behandelnden Ärztin, machen die Rechtsmittelwerber keinen Verfahrensmangel, sondern vielmehr eine Frage der in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung geltend. Der Oberste Gerichtshof ist nach § 66 Abs 1 AußStrG weiterhin nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236 [T4, T5]; RS0108449 [T2]). Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320), sofern das eingeholte Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und kein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt oder ein Verstoß gegen zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043320 [T7]; RS0043404). Fehler dieser Art sind im Anlassfall nicht gegeben.
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