Spruch:
Der als außerordentliche Revision bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
Text
Begründung
Der Wiederaufnahmskläger ist 1962 als Liegenschaftskäufer kraft Gesetzes auf Vermieterseite in einen 1954 vom ersten Wiederaufnahmsbeklagten mit einem Voreigentümer der Liegenschaft geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung eingetreten. Sein klageweise erhobenes Begehren auf Aufhebung des Mietvertrages wegen Zurückbleibens der vom Mieter für die Raumnutzung vereinbarungsgemäß zu erbringenden Gegenleistungen hinter der Hälfte des Wohnmietwertes wurde im Vorprozeß abgewiesen.
Als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO macht der Wiederaufnahmskläger geltend, er wäre nunmehr in die Lage versetzt, seine Behauptung zu beweisen, daß er von unüblichen Nebenabreden des Liegenschaftsvoreigentümers mit dem Mieter über dessen Gegenleistungen erst weniger als drei Jahre vor der klageweisen Geltendmachung des Vertragsaufhebungsgrundes nach § 934 ABGB erfahren habe.
Rechtliche Beurteilung
Zur tragenden Begründung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung zählen erklärter und zutreffender Weise nicht die vom Gericht zweiter Instanz als zweifelhaft bezeichneten und bewußt ungelöst gelassenen Fragen (deren unrichtige Lösung wegen Erheblichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO aber nach Ansicht des Revisionswerbers die Revisionszulässigkeit zur Folge haben soll), sondern ausschließlich der in Übereinstimmung mit der Ansicht des Prozeßgerichtes erster Instanz angenommene Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB.
Daß diese Frist im Falle der Anfechtung gemäß § 934 ABGB mit dem Vertragsabschluß zu laufen beginnt, entspricht ständiger Rechtsprechung (GesRZ 1977, 23 uva) und wird an sich auch vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen. Daß ein in der Vertragsstellung begründeter Anspruch nach § 934 ABGB mit dem Eintritt eines Dritten in diese Vertragsstellung (hier: gesetzlicher Vertragseintritt gemäß § 1120 ABGB) unverändert auf den Dritten übergeht, der Vertragseintritt gerade kein neues Vertragsverhältnis begründet (und daher keine neue Verjährungsfrist im Sinne des § 1487 ABGB zu laufen beginnen ließe) wird an sich vom Rechtsmittelwerber ebenfalls nicht bekämpft.
In den Anwendungsfällen des § 2 Abs 1 letzter Satz MRG - die entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers mangels gesetzlich angeordneter Rückwirkung nicht vorliegen, wenn der den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Sachverhalt bereits vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes vollendet war (hier: Rechtsnachfolge 1962) - ist die Bindung an das Vertragsverhältnis als solches immer Voraussetzung und nur die Wirksamkeit bestimmter Einzelregelungen fraglich. Auch bei einer durch § 2 Abs 1 MRG eingetretenen Inhaltsänderung des vom Rechtsnachfolger auf Vermieterseite übernommenen Vertragsverhältnisses läge kein Fall eines neuen Vertragsabschlusses vor, der eine neue Verjährungsfrist zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 934 ABGB in Gang zu setzen vermöchte.
Die Verjährungsfrist war spätestens drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Wiederaufnahmsklägers abgelaufen (selbst wenn der Voreigentümer erst unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt des Rechtsüberganges mit dem Mieter eine Mietvertragsabänderung vereinbart haben sollte, die als Abschluß eines neuen Vertrages zu werten gewesen wäre).
Die Wiederaufnahmsklage ist aus diesen Erwägungen unschlüssig. Sie wäre vom Prozeßgericht erster Instanz gemäß § 543 ZPO mit Beschluß zurückzuweisen gewesen. Auch bei der der Sachlage entsprechenden Beschlußform der vorinstanzlichen Entscheidungen wäre aber die Bestätigung durch die zweite Instanz nicht absolut unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Es fehlt aber an den Anfechtungsvoraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO.
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