Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist verspätet.
Das Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9.5.1990 wurde dem Vertreter der klagenden Parteien am 15.Juni 1990 zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete somit mit Ablauf des 13.Juli 1990.
Die an das Landesgericht für ZRS Graz gerichtete außerordentliche Revision wurde zwar am 13.Juli 1990 beim Landesgericht für ZRS Graz überreicht, beim Erstgericht, bei welchem dieses Rechtsmittel gemäß § 505 Abs 1 ZPO einzubringen gewesen wäre, langte sie jedoch erst am 17.Juli 1990, somit erst nach Ablauf der im § 505 Abs 2 ZPO normierten Frist ein.
Um rechtzeitig zu sein, muß eine unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichtete Revision, die von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Revisionsfrist beim Erstgericht einlangen (ZBl. 1928/106, EvBl. 1980/87, EFSlg. 34.932 uva).
Die verspätete außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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