Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 15.255,- S (darin 2.542,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. 10. 1998, GZ 5 S 681/98a (nunmehr 41 S 243/99f), wurde über das Vermögen der A***** der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Im Zeitraum zwischen 2. 3. 1998 und 7. 10. 1998 erhielt die Beklagte Zahlungen von Schuldnern der Gemeinschuldnerin, die ihr im Wege einer Sicherungszession abgetreten worden waren und die insgesamt zu einer Reduktion des Debetsaldos im Umfang von 328.412,56 S unterhalb des eingeräumten Kontokreditrahmens führten.
Gestützt auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO ficht der Kläger diese Zahlungseingänge im Umfang der Saldoreduktion als gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam an und begehrt Zahlung. Die Gemeinschuldnerin habe für beide bei der Beklagten unterhaltenen Konten einen revolvierenden Kontokorrentkredit in Höhe von insgesamt 600.000 S mit einer Laufzeit bis 1999 eingeräumt erhalten. Angesichts der vereinbarten Laufzeit sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Rückzahlung des Kredits jederzeit zu verlangen. Der Kredit sei (erst) durch die Konkurseröffnung fällig geworden. Der Gesamtsaldo auf beiden Konten habe am 2. 3. 1998 minus 583.645,51 S und am Tag der Konkurseröffnung (7. 10. 1998) minus 255.232,95 S betragen. Die Beklagte habe zwischen 2. 3. und 7. 10. 1998 teils durch die Gemeinschuldnerin, teils durch deren Schuldner Zahlungen erhalten, die zur Reduktion des Debetsaldos um den nun eingeklagten Betrag geführt hätten. Diese Zahlungen seien inkongruent, weil die Beklagte Kreditrückzahlung nicht hätte verlangen dürfen. Auch von Drittschuldnern aufgrund von Sicherungszessionen geleistete Zahlungen seien inkongruent, wenn die Bank nicht jederzeit die Rückzahlung des Kredits verlangen könne und sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der kreditgebenden Bank nicht verpflichtet habe, sämtliche Bankgeschäfte ausschließlich über sie abzuwickeln. Eine derartige Vereinbarung existiere nicht, die Gemeinschuldnerin habe vielmehr einen Teil ihres Zahlungsverkehrs über eine weitere Bank abgewickelt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der der Gemeinschuldnerin zunächst bis 31. 5. 1995 eingeräumte Kontokorrentkredit sei immer wieder, zuletzt auf 1,6 Mio S erhöht und seine Laufzeit mehrfach verändert worden. Anfang 1996 sei der Kredit geteilt und ein Teilbetrag von 1,000.000 S über ein Konto Septo/02 geführt worden. Der verfahrensgegenständliche, nunmehr getrennt geführte Kontokorrentkredit über 600.000 S sei mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 13. 1. 1998 bis längstens 20. 6. 1998 verlängert und am 15. 6. 1998 per 20. 6. 1998 fällig gestellt worden. Sämtlichen Kreditprolongationen liege die ursprüngliche Vereinbarung über die Krediteinräumung zugrunde. Danach seien die Vertragspartner davon ausgegangen, dass die Gemeinschuldnerin während der Laufzeit der Kreditvereinbarung ihre gesamten Bankgeschäfte über die Beklagte abwickeln und keine Kredite von dritter Seite in Anspruch nehmen werde. Die Gemeinschuldnerin habe sich an diese Vereinbarung gehalten. Teil des Kontokorrentvertrags über 600.000 S sei auch die schon 1995 getroffene Vereinbarung, wonach die Gemeinschuldnerin zu seiner Besicherung Forderungen aus Leistungen gegenüber bonitätsmäßig erstklassigen Kunden im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme an die Beklagte abtreten werde. Die Gemeinschuldnerin habe eine entsprechende Zessionsverpflichtungserklärung unterfertigt und der Beklagten danach laufend Zessionsmeldungen übermittelt. Die Saldoreduktion ergebe sich ausschließlich aus den Eingängen der der Beklagten abgetretenen Forderungen. Die erlangte Deckung sei nicht inkongruent: Die Gemeinschuldnerin habe mit der Beklagten vereinbart, ihre gesamten Bankgeschäfte während der Laufzeit des Kredits ausschließlich über die Beklagte abzuwickeln; dies sei auch so gehandhabt worden. Der Kontokorrentkredit sei bis 20. 6. 1998 befristet und danach nicht mehr verlängert worden, sodass er bis 20. 6. 1998 abzudecken gewesen wäre. Eingänge nach diesem Zeitpunkt seien daher jedenfalls kongruent. Die Kontoeingänge resultierten aus den der Beklagten abgetretenen Forderungen, stellten somit eine kongruente Befriedigung dar. Somit sei auch die sich aus kongruenten Zahlungseingängen ergebende Reduktion des Kreditsaldos nicht anfechtbar. Selbst wenn Zahlungen auf Kundenforderungen eingegangen wären, die mangels Publizitätsaktes nicht wirksam abgetreten worden wären, wären sie schon deshalb kongruent, weil die Beklagte Anspruch auf Abtretung dieser Kundenforderungen gehabt habe. Angesichts des am 2. 3. 1998 aushaftenden Kontokorrentkredits von rund 530.000 S habe die Beklagte Anspruch auf Abtretung von Forderungen über rund 795.000 S gehabt. Tatsächlich habe die Summe der der Beklagten zum 31. 3. 1998 abgetretenen Forderungen 603.185 S betragen.
Außer Streit steht der Gesamtsaldo zum 2. 3. 1998 mit 583.645,51 S, sowie der Umstand, dass die Saldoreduktion um den eingeklagten Betrag durch Zahlungen aufgrund von Sicherungszessionen erfolgt ist, bei denen das Publizitätserfordernis des Buchvermerks eingehalten wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, die Gemeinschuldnerin habe sich am 29. 9. 1995 verpflichtet, unbedingte Forderungen gegen bonitätsmäßig einwandfreie Kunden aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme an die Beklagte abzutreten. Der Kontokorrentkredit sei letztmalig bis 20. 6. 1998 verlängert und schriftlich zum 20. 6. 1998 fälliggestellt worden. Objektive Zahlungsunfähigkeit sei am 30. 9. 1997 eingetreten. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Zahlungen von Gläubigern der Gemeinschuldnerin seien aufgrund der festgestellten Zessionsverpflichtung kongruent. Der Kontokorrentkredit sei vor Konkurseröffnung fällig geworden, sodass die Befriedigung der Beklagten auch nicht vor Fälligkeit im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO erfolgt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage der Bestimmtheit von Vereinbarungen über die Verpflichtung der späteren Abtretung von Forderungen zur Besicherung eines Kredits von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Bei revolvierender Ausnutzung eines (unbesicherten) Kontokorrentkredits seien jene Deckungen anfechtbar, die schließlich zu einer Senkung der Höchstkreditausnutzung im letzten Jahr vor Konkurseröffnung unter die vereinbarte oder tatsächlich geduldete Kreditlinie geführt hätten. Voraussetzung der Anfechtung sei allerdings, dass der Kontokorrentkredit weder vor Konkurseröffnung fälliggestellt worden sei, noch die kreditgebende Bank das Recht gehabt habe, jederzeit seine Rückzahlung zu verlangen. Sicherungszessionen dienten nicht nur der Sicherstellung der kreditgewährenden Bank, sondern auch ihrer Befriedigung. Habe die Bank einen Rechtsanspruch auf die Abtretung aller oder bestimmter Forderungen der späteren Gemeinschuldnerin bereits vor Beginn der kritischen Frist erworben, seien die aus abgetretenen Forderungen einlangenden Zahlungen anfechtungsfest. Bestimmt sei nicht nur eine Vereinbarung, wonach alle künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abgetreten werden (Globalzession), sondern auch die Verpflichtung, alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb in Zukunft zu einem bestimmbaren Zeitpunkt an die Bank abzutreten (Mantelzession), sowie die Vereinbarung, den gesamten Zahlungsverkehr über das Kontokorrentkreditkonto abzuwickeln. Bei Vereinbarungen, wonach die spätere Gemeinschuldnerin für eine ausreichende oder eine den in Anspruch genommenen Kredit mit einem bestimmten Prozentsatz übersteigende Besicherung durch die künftige Abtretung von Forderungen zu sorgen habe (Mantelzession), stelle sich im Zusammenhang mit der erforderlichen Bestimmtheit die Frage, bezüglich welcher Forderungen die Bank Abtretung verlangen könne. Da im Zeitpunkt des Abschlusses der Mantelzessionsvereinbarung weder das Datum der den Forderungen zugrunde liegenden Aufträge noch die Namen der Schuldner bekannt sein könnten, müssten allgemeine Kriterien der Individualisierung der abzutretenden Forderungen ausreichen. Die von der Beklagten gewählte Formulierung "Abtretung von unbedingten Forderungen gegenüber bonitätsmäßig einwandfreien Kunden aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme" sei im Sinn der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausreichend bestimmt, um einen klagbaren Anspruch der Beklagten auf Herstellung der Aufrechnungslage zu begründen, sodass die daraus geleisteten Zahlungen der Drittschuldner kongruent seien. Eine völlige Individualisierung der künftig abzutretenden Forderungen könne im Fall einer Mantelzession, die nur einen Teil der Forderungen erfassen solle, nicht verlangt werden. Die Bestimmtheitserfordernisse bei der Mantelzession seien somit geringer als bei der Globalzession. Da der Mantelzessionsvertrag nur ein Verpflichtungsgeschäft bilde, genüge die gattungsmäßige Bestimmung der zu leistenden Forderungen, notfalls auch in der Form, dass ein bestimmtes Quantum beliebiger Forderungen zediert werden soll. Für die kreditgewährende Bank, die spätere Gemeinschuldnerin wie auch für deren Gläubiger sei es gleichgültig, welche konkreten Forderungen aufgrund einer Mantelzession abgetreten würden. Es zähle nur die Gattung der Forderung nach den Kriterien der Bonität des Schuldners, der Richtigkeit der Forderung, ihrer Fälligkeit und des Fehlens von Gegenforderungen. Für die Beurteilung der Kongruenz der Sicherstellung könne nicht ausschlaggebend sein, dass nicht von vornherein bestimmt sei, welche von mehreren dafür in Frage kommenden Forderungen an die Bank abzutreten sein werde. Mit der Zession der jeweiligen Forderung erlange die Bank die ihr aufgrund der in unkritischer Zeit vereinbarten Mantelzession gebührende Sicherstellung; die daraus erhaltene Befriedigung müsse daher kongruent sein. Angesicht der Kongruenz der Sicherungszession und der daraus erlangten Befriedigung könnten die umstrittenen Fragen, ob der Kredit zum 20. 6. 1998 fälliggestellt wurde und ob eine Vereinbarung über die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs der Gemeinschuldnerin über die Beklagte zustande gekommen ist, offen bleiben.
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Frage der Bestimmtheit von Mantelzessionsverträgen im Zusammenhang mit der Prüfung der Kongruenz der daraufhin erfolgten Sicherstellung (oder Befriedigung) keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision macht geltend, die Abdeckung eines Kontokorrentkredits (in der kritischen Frist) sei regelmäßig inkongruent, wenn die Bank nicht jederzeit die Rückzahlung des Kredits verlangen könne, und sich die spätere Gemeinschuldnerin nicht dazu verpflichtet habe, sämtliche Bankgeschäfte ausschließlich über die kreditgebende Bank abzuwickeln. Auf den Konkretisierungsgrad des Zessionsvertrages komme es dabei nicht an. Selbst wenn man zur Frage der Kongruenz im Sinn des Berufungsgerichtes auf den Bestimmtheitsgrad des Zessionsvertrages abstellen wollte, genüge der hier zu beurteilende Mantelzessionsvertrag diesem Bestimmtheitserfordernis nicht.
Gegenstand der Anfechtung ist eine Saldoreduktion auf dem Kontokorrentkreditkonto der Gemeinschuldnerin, die aus Zahlungen Dritter aufgrund von Sicherungszessionen resultiert, bei denen das Publizitätserfordernis des Buchvermerks eingehalten wurde. Der Kläger stützt seinen Anfechtungsanspruch (nur) auf § 30 Abs 1 Z 1 KO. Danach ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn er eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Die (objektive) Begünstigung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO setzt eine inkongruente Deckung, also eine inhaltlich "abweichende" Sicherstellung oder Befriedigung voraus. Sie liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war, wodurch der Gläubiger etwas erhält, was ihm nicht gebührt (SZ 63/26), was also wesentlich und in nicht üblichem Maß von der rechtlich gebührenden Sicherstellung oder Befriedigung abweicht (König, Anfechtungsrecht2 Rz 241 mwN FN 47). Inkongruenz ist aber dann auszuschließen, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein bei Beginn der Frist des § 30 Abs 1 Z 1 KO begründeter Anspruch zusteht. "In der Zeit" zu beanspruchen hat ein Gläubiger die Befriedigung (Sicherstellung) dann, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch auf diese vor der kritischen Frist entstanden und im Zeitpunkt der Befriedigung (Sicherstellung) auch einklagbar ist (ÖBA 2000, 152 mwN; König aaO 244; Rebernigg, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites Rz 134;
Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 19 und Rz 31 zu § 30).
Der Oberste Gerichtshof hat schon bisher die Kongruenz im Zusammenhang mit der Abdeckung eines Kontokorrentkredits dann bejaht, wenn ein einklagbarer Anspruch der Bank bestand, dass alle Zahlungen von Kunden über das Konto bei der kreditgebenden Bank laufen (ÖBA 1990, 564), mit anderen Worten, wenn der Gemeinschuldner alle Bankgeschäfte ausschließlich über die kreditgebende Bank abwickelte. Kongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung ist aber auch dann anzunehmen, wenn aus anderen Gründen ein klagbarer Anspruch auf Vornahme dieser Sicherstellung bzw Befriedigung vor der kritischen Frist begründet wurde (Koziol/Bollenberger aaO Rz 19 zu § 30 KO mwN).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kongruenz der Kontoeingänge - und damit die (Un)anfechtbarkeit der daraus entstandenen Saldoreduktion - nur im Zusammenhang mit der Kongruenz der Sicherungsabtretungen beurteilt werden kann. Hatte die beklagte Bank vor Beginn der kritischen Frist einen unanfechtbaren Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und dadurch einen klagbaren Rechtsanspruch auf Abtretung aller oder doch bestimmter Forderungen der späteren Gemeinschuldnerin erworben, sind sowohl die späteren Einzelabtretungen als auch die daraus resultierenden Zahlungen anfechtungsfest (SZ 57/87; König aaO Rz 245; Koziol/Bollenberger Rz 31 und 35 zu § 30). Aufgrund eines vor Beginn der kritischen Frist entstandenen Anspruches auf Abtretung von Forderungen erlangt die kreditgebende Bank auch den Anspruch darauf, dass die aus der Abtretung eingehenden Beträge auf das Kreditkonto eingezahlt und zu ihrer Befriedigung verwendet werden, sodass ihr auch der Erlös daraus im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO "gebührt" (SZ 57/87). Als Voraussetzung einer derartigen "gebührenden" Sicherstellung (bzw in weiterer Folge Befriedigung) muss jedoch der der beklagten Bank zustehende materiellrechtliche Anspruch auf Abtretung künftiger Forderungen ausreichend konkretisiert sein (SZ 57/87; JBl 1987, 48;
Koziol/Welser, Bürgerl. Recht11 I 365). Dazu wird in der Lehre die Auffassung vertreten (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1392;
Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 38 zu § 1392; Koziol ÖBA 1987, 192), mit Rücksicht darauf, dass der Mantelzessionsvertrag nur ein Verpflichtungsgeschäft bilde, genüge es, wenn die künftig abzutretenden Forderungen nur gattungsmäßig bestimmt seien oder ein gewisses Quantum beliebiger Forderungen festgelegt würde; die einzelnen Forderungen müssten noch nicht individualisiert sein. Die Bestimmtheitserfordernisse bei der Mantelzession seien somit geringer als bei der Globalzession, die zugleich ein Verfügungsgeschäft bilde.
Auch der Oberste Gerichtshof hat in seiner in SZ 57/87 veröffentlichten Entscheidung eine Mantelzessionsvereinbarung als ausreichend bestimmt (und die auf dieser Vereinbarung beruhenden späteren Forderungsabtretungen als kongruent) beurteilt, in der sich der Kreditkunde gegenüber der Bank verpflichtet hatte, Forderungen im Umfang eines bestimmten Prozentsatzes der jeweiligen Kreditinanspruchnahme zu zedieren.
Lehre und Rechtsprechung vertreten die Auffassung, das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmen formulierte Recht des Kreditgebers auf künftige Bestellung oder angemessene Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten enthalte keine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen, die Gegenstand einer künftigen Abtretung sein sollen (JBl 1987, 48; König aaO Rz 246).
In der Entscheidung 3 Ob 575/86 = JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 186 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, zwischen Bank und späterer Gemeinschuldnerin müsse schon der Anspruch auf Verschaffung bestimmter Zessionen vereinbart werden. Damit ein Kreditvertrag dieses Erfordernis erfülle, müsse er eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Umschreibung derjenigen Forderungen enthalten, welche Gegenstand der künftigen Abtretung sein sollen. Diese Voraussetzungen erfülle ein Mantelzessionsvertrag, der genau umschreibe, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten sich verpflichte. Nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt verneinte der Oberste Gerichtshof - von der Lehre kritisiert (vgl Koziol ÖBA 1987, 192) - die ausreichende Bestimmtheit einer Zessionsvereinbarung, in der sich der Kreditnehmer verpflichtet hatte, der Bank "ihr genehme Forderungen" abzutreten, welche dann bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fakturenbetrages belehnt werden sollten. Für die erforderliche Bestimmtheit fehle die Festlegung, welche Art von Forderungen der Kreditnehmer abtreten müsse. Auch ein Mantelzessionsvertrag müsse, um hinreichend bestimmt zu sein, genau umschreiben, welche Forderungen der Kreditnehmer künftig abzutreten habe.
Die Revision meint nun, der dieser Entscheidung zugrunde liegende Zessionsvertrag sei sogar in einem höheren Ausmaß bestimmt als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende. Dem ist nicht zu folgen. Während der dort zu beurteilenden Formulierung, es seien dem Kreditgeber "genehme Forderungen" abzutreten, kein Hinweis auf Art oder Gattung dieser Forderungen entnommen werden kann, verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin mit der vorliegenden Mantelzessionsvereinbarung, der beklagten Bank unbedingte Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an bonitätsmäßig einwandfreie Kunden im Ausmaß von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme abzutreten. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, legten die Vertragspartner mit dieser Formulierung schon die Art und den Umfang der künftig abzutretenden Forderungen fest und bezeichneten auf diese Weise auch die Gattung der von der Mantelzession umfassten künftigen Forderungen. Gleichzeitig brachten sie durch die Worte "vertragsmäßig durchgeführt" das Fehlen von Gegenforderungen, Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen zum Ausdruck. Das Fehlen einer weiteren Individualisierung der in der Zukunft vorzunehmenden Einzelabtretungen schadet nicht (vgl die vorgeschlagene Formulierung in König Rz 247 FN 90). Der hier geschlossene Mantelzessionsvertrag verschafft daher der Beklagten einen konkreten Anspruch auf die künftige Abtretung von unbedingten Forderungen der Gemeinschuldnerin aus vertragsgemäß durchgeführten Lieferungen bzw erbrachten Leistungen im Umfang von 150 % der jeweiligen Kreditinanspruchnahme. Diese Vereinbarung umschreibt hinreichend bestimmt (jedenfalls aber ausreichend bestimmbar) jene Forderungen, die Gegenstand der späteren Einzelabtretungen sein sollten und verschaffte somit der Beklagten einen konkreten (obligatorischen) und einklagbaren Anspruch auf Abtretung. Die Beklagte erwarb damit schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 Z 1 KO einen Anspruch auf sicherungsweise Abtretung von Forderungen in einem vorher bestimmten Ausmaß. Dieser Anspruch schließt eine Anfechtung der späteren Einzelabtretungen und der darauf erfolgten Reduzierung des Kreditsaldos durch deren Erfüllung aus. Dass die in der Zukunft abzutretenden Forderungen nicht von vornherein individualisiert, sondern nur gattungsmäßig bezeichnet wurden, berührt weder die Wirksamkeit des Mantelzessionsvertrages (Honsell/Heidinger aaO Rz 38) noch die Kongruenz der abzutretenden künftigen Einzelforderungen. Der Mantelzessionsvertrag erfordert keine genaue Individualisierung der einzelnen abzutretenden Forderungen, schon die Bezeichnung ihrer Gattung genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Dass die gattungsmäßige Bezeichnung der abzutretenden Forderungen an der Wirksamkeit - und damit am Entstehen eines klagbaren Anspruches - nichts ändern kann, wird auch dadurch deutlich, dass auch dem Käufer einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache beim Gattungskauf ein Anspruch auf Lieferung zusteht, obwohl der Kaufvertrag die konkrete aus der Gattung zu leistende Sache noch nicht individualisiert.
Den Vorinstanzen ist daher beizustimmen, dass die in unkritischer Zeit vereinbarte und ausreichend konkretisierte Mantelzessionsvereinbarung der Beklagten einen materiellrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Einzelforderungen verschaffte. Damit erweisen sich auch die auf Grundlage des Mantelzessionsvertrags erfolgten Einzelzessionen kongruent: Die Beklagte erlangte aus den entsprechenden Zahlungseingängen die ihr gebührende Sicherstellung; auch die aus diesen Zessionen erhaltene Befriedigung der Beklagten erweist sich somit als kongruent.
Auf die im Verfahren nicht geklärten Fragen, ob der Kontokorrentkredit schon vor Konkurseröffnung fälliggestellt wurde und ob die Gemeinschuldnerin sich verpflichtet hatte, den gesamten Zahlungsverkehr über die Beklagte abzuwickeln, (auch aus diesen Gründen wäre die Sicherstellung und Befriedigung der Beklagten kongruent) musste daher nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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