Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe des Antragsgegners befindet sich in einer Krise, eine Scheidung ist in Aussicht genommen. Der Antragsteller hatte mit der Frau des Antragsgegners persönliche Kontakte. Er traf sie am 16. 1. 1999 in einem Cafe in Wien. Nach dem Verlassen des Lokals bemerkten sie auf der Straße den entgegenkommenden Antragsgegner. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung der Parteien, bei welcher der Antragsteller verletzt wurde.
Mit seinem vor Einbringen einer Klage am 28. 1. 1999 beim Erstgericht eingelangten Sicherungsantrag begehrt der Antragsteller die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die zwei Hauptbegehren sind auf die gerichtlichen Gebote gerichtet, a) der Antragsgegner habe es zu unterlassen, sich dem Antragsteller bis auf eine Entfernung von 30 m zu nähern und b) der Antragsgegner sei schuldig, dem Antragsteller auf Sicht auszuweichen. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag wird begehrt, den Antragsgegner schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Antragsteller körperlich oder psychisch zu attackieren und ihm in welcher Form immer zu drohen, insbesondere den Antragsteller am Körper zu verletzen, ihn zu verletzen oder zu mißhandeln zu versuchen. In der Bescheinigungstagsatzung vom 4. 2. 1999 dehnte der Antragsteller sein Hauptbegehren um den Punkt c) aus: "Der Antragsgegner sei schuldig, es zu unterlassen, sich dem Antragsteller bis auf eine Entfernung von 30 m zu nähern, soweit dies nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zumutbar ist bzw hat er es jedenfalls zu unterlassen, sich dem Antragsteller in einer diesen in einer Leib und Leben gefährdenden Art und Weise zu nähern" (S 3 zu ON 5).
Der Antragsteller stützte den Sicherungsantrag auf folgenden wesentlichen Sachverhalt:
Der eifersüchtige Antragsgegner habe den Antragsteller grundlos im Verdacht, mit der Gattin des Antragsgegners ein Verhältnis zu haben. Die Eheleute befänden sich in Scheidung. Am 16. 1. 1999 hätten der Antragsteller und die Gattin des Antragsgegners ein Lokal verlassen und auf 30 bis 40 m Entfernung den Antragsgegner bemerkt. Sie hätten die Straßenseite gewechselt, um ihm auszuweichen. Dieser habe auch die Straßenseite gewechselt, sei auf den Antragsteller zugegangen, habe begonnen zu schreien und sei dann aggressiv mit Faustschlägen gegen das Gesicht und Fußtritten gegen den Unterleib des Antragstellers vorgegangen. Der Antragsteller sei am Oberschenkel und Innenunterschenkel sowie am linken Hoden verletzt worden. Es sei ein Hämatom festgestellt worden. Der Antragsgegner habe bereits vor dem Vorfall gegenüber seiner Gattin und einer weiteren Person zum Ausdruck gebracht, daß er den Antragsteller verdächtige, mit der Gattin des Antragsgegners ein Verhältnis zu unterhalten und daß er vor körperlichen Aggressionshandlungen nicht zurückschrecken werde, wofür er sogar "Häfn" in Kauf nehmen werde. Der Antragsteller fühle sich aufgrund der Körperverletzung und der Äußerungen des Antragsgegners in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt. Es sei nicht auszuschließen, daß der Antragsgegner bei einer weiteren Begegnung wieder tätlich werde. Der Antragsteller müsse mit der Gattin des Antragsgegners berufsbedingt weiter Kontakt halten.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Er lebe mit seiner Gattin in einer "Scheidungssituation". Der Antragsteller pflege mit der Frau Kontakte, die im Scheidungsverfahren noch gesondert erörtert werden müßten. Vor dem Vorfall am 16. 1. 1999 sei es zu einem Telefonat gekommen, bei dem der Antragsteller den Antragsgegner beschimpft habe. Die Parteien hätten sich auf der Straße getroffen. Der Antragsteller sei drohend auf den Antragsgegner zugekommen. Dieser habe eine reflexartige Bewegung gemacht, wodurch der Antragsteller leicht verletzt worden sein könnte. Keinesfalls sei es zu Faustschlägen oder gezielten Fußtritten gekommen. Von Eifersucht des Antragsgegners könne keine Rede sein. Beim Vorfall vom 16. 1. 1999 handle es sich um eine relativ geringfügige Angelegenheit. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Tatbestand der Antragsteller das Unterlassungsbegehren gründe. Völlig unklar sei es, wie der Antragsgegner es unterlassen solle, sich dem Antragsteller bis auf eine Entfernung von 30 m zu nähern. Das Begehren sei nicht exequierbar. Das Begehren, dem Antragsgegner zu gebieten, dem Antragsteller "auf Sicht auszuweichen", sei unverständlich. Es gebe im übrigen keinen Unterlassungsanspruch neben dem im Strafgesetzbuch ohnehin vorgesehenen Schutz.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in den beiden Hauptbegehren
a) und b) statt, ohne auf das ausgedehnte Begehren c) einzugehen. Es beschränkte die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die binnen drei Wochen einzubringende Rechtfertigungsklage. Das Erstgericht stellte den auf den S 9 bis 12 in ON 6 ersichtlichen Sachverhalt zum Vorfall vom 16. 1. 1999 fest, von dem nur hervorzuheben ist, daß der Antragsgegner den Antragsteller auf der Straße angeschrien und ihm Faustschläge in das Gesicht und Fußtritte in den Genitalbereich sowie gegen die Beine versetzt habe. Dadurch sei es zu Verletzungen des Antragstellers (Hämatom) gekommen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß zur Sicherung von nicht in Geld bestehenden Ansprüchen einstweilige Verfügungen erlassen werden könnten, wenn dies zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Es bestehe nicht nur ein strafrechtlicher Schutz, sondern auch ein aus § 16 ABGB sich ergebender zivilrechtlicher Anspruch auf körperliche Unversehrtheit, was auch durch Art 2 MRK gewährleistet sei. Der Antragsteller habe einen Unterlassungsanspruch. Die beantragte einstweilige Verfügung sei zur Verhütung der Gefahr einer weiteren Verletzung nötig. Der Antragsteller solle durch gerichtliche Anordnung von einem "unsichtbaren Schutzkreis mit einem Radius von 30 m umgeben werden". Zur Wahrung dieser Zone müsse der Antragsgegner dem Antragsteller ausweichen. Das Begehren des Antragstellers sei nach § 355 Abs 1 EO exequierbar.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Z 2 EO sei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Ein möglicherweise in unbestimmter Zukunft drohender Schaden reiche nicht aus. Der festgestellte Vorfall vom 16. 1. 1999 genüge nicht als Bescheinigung nach § 381 Z 2 EO. Die im Sicherungsantrag behaupteten Verhaltensweisen des Antragsgegners bezögen sich zum größten Teil auf die Gattin des Antragsgegners. Dadurch werde noch keine Gefährdung des Antragstellers bewirkt. Es seien weder weitere (gemeint: nach dem 16. 1.1999) Körperverletzungen noch Drohungen des Antragsgegners behauptet worden. Daß der Antragsgegner nach den Behauptungen des Antragstellers mit Disziplinaranzeigen und Privatanklagen vorgehen wolle, sei eher als Indiz dafür zu deuten, daß der Antragsgegner seine Aggressionen gegen den Antragsteller auf einer rechtlichen Ebene abreagieren wolle. Für die Gefahrenbescheinigung müsse eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden. Diese könne nach der oberstgerichtlichen Judikatur zwar bei mehrfachen körperlichen Attacken und Drohungen angenommen werden. Ein derartiger Sachverhalt liege hier nicht vor. Im übrigen könne aus § 16 ABGB keine Grundlage für die beantragte einstweilige Verfügung abgeleitet werden. Eine Bestimmung, die grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung körperlicher Attacken vorsehe, existiere nicht. Der zivilrechtliche Schutz des Rechtes auf körperliche Integrität könne auch bei einer bereits erfolgten oder in Hinkunft drohenden körperlichen Attacke nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage und zum Ziel einer einstweiligen Verfügung gemacht werden. Es könne nicht Aufgabe der Zivilgerichte sein, strafgerichtlich verfolgbare Eingriffe in Persönlichkeitsrechte mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten. Hiefür stünden die Mittel der Strafprozeßordnung bzw des Sicherheitspolizeigesetzes zur Verfügung. Durch die Neueinführung des § 382b EO sei klargestellt, daß die Einschränkungsmöglichkeit der Bewegungsfreiheit mittels einstweiliger Verfügung auf den dort angeführten Personenkreis begrenzt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, ob bereits strafrechtlich geschützte Rechte auch zivilrechtlich mittels einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage geschützt werden können, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Antragsteller die Abänderung dahin, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Die Rechtssache berührt zwar folgende durchaus erhebliche Rechtsfragen:
1. Gibt es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 EMRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst?
Die Frage wird wohl entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im Sinne der Lehre (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 17 zu § 16 mwN) und der oberstgerichtlichen Judikatur, die schon bei weniger einschneidenden Persönlichkeitsverletzungen zum Schutz der Privatsphäre Unterlassungsansprüche einräumt (etwa gegen lästige anonyme Telefonanrufe: SZ 67/173; gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Gesundheitsgefährdung: RdU 1995/52) zu bejahen sein.
2. Sind die vom Antragsteller beanspruchten Sicherungsmittel zulässig, vor allem auch im Hinblick darauf, daß sich Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich im Rahmen des (hier erst künftig mit Rechtfertigungsklage geltend zu machenden) Klageanspruchs halten müssen (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p ua)?
Zu dieser Frage hat das Rekursgericht durchaus gewichtige Bedenken im Hinblick auf das am 1. Mai 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie BGBl 1996/759 (GeSchG) aufgezeigt. Die neue Bestimmung des § 382b EO eröffnet die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder durch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag a) den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und b) aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Mit dem zitierten Gesetz wurde der geschützte Personenkreis ausgeweitet und der räumliche Schutzbereich auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum ausgedehnt (vgl Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff). Der Antragsteller geht hier nun mit seinem Antrag und den begehrten Sicherungsmitteln sogar über die im GeSchG vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten hinaus ("Bannmeilen-EV"). Primäre Frage ist jedoch, ob in analoger Anwendung des zitierten Gesetzes die dort genannten Sicherungsmittel (etwa das Betretungsverbot) auch dem zur Verfügung stehen, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Wenn ein solcher Schutz jedermann zusteht, ist natürlich zu fragen, warum das in der Öffentlichkeit breit diskutierte neue Gesetz überhaupt erlassen werden mußte und ob ferner der vom Gesetzgeber gezogene Kreis der geschützten Personen planwidrig zu eng gefaßt wurde.
3. Bedarf es bei grundsätzlicher Bejahung der Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel einer Güterabwägung? Welche Kriterien wären hiefür wesentlich?
4. Ist die Judikatur, die Räumungsklägern ein sicherungsweises Benützungsverbot einräumt, also von der Identität zwischen Klageanspruch und Sicherungsanspruch allenfalls abweicht (vgl dazu WoBl 1991/6; 4 Ob 520/94), vergleichbar und hier anwendbar?
5. Sind die begehrten gerichtlichen Gebote exequierbar?
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier aber dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutrifft, daß der Antragsteller auf jeden Fall gemäß § 381 Z 2 EO eine konkrete Gefahr (seines Anspruchs auf Wahrung der körperlichen Integrität) zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte.
Das Rekursgericht ist in dieser Frage der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der im § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder des unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (1 Ob 16/95 = RdU 1995/52; 1 Ob 2/97v mwN).
Der Revisionsrekurswerber zieht seine Behauptungs- und Bescheinigungslast auch gar nicht in Zweifel, rügt aber die Unterlassung des angebotenen Bescheinigungsverfahrens und fehlende Feststellungen zum Thema einer drohenden Gefahr weiterer Körperverletzungen durch den Antragsgegner und steht auf dem Standpunkt, daß sein Antragsvorbringen ausreichend gewesen sei, weil er schon im Sicherungsantrag behauptet habe, daß der Antragsgegner Aggressionshandlungen in Aussicht gestellt und erklärt habe, daß er dafür "auch Häfn in Kauf nehmen werde". Diese Drohung des Antragsgegners fiel jedoch nach den Behauptungen des Antragstellers selbst vor dem Vorfall vom 16. 1. 1999. Daraus allein kann noch nicht auf eine Wiederholung der stattgefundenen Tätlichkeit geschlossen werden; andernfalls müßte man bei jeder Körperverletzung oder Drohung ohne jeden weiteren Sachverhalt von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Eine Körperverletzung mag ein Indiz für weitere Tätlichkeiten sein, mehr aber nicht. Ob die Gefahr einer weiteren künftigen Gewaltanwendung als bescheinigt angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Antragsteller konkret näher zu behaupten und zu bescheinigen hat. Die hier zu lösende Rechtsfrage reduziert sich daher darauf, ob der Antragsteller seiner Behauptungslast ausreichend nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen, weil er im Verfahren erster Instanz im Ergebnis nur eine abstrakte Gefährdung releviert hat, hat er doch nur darauf verwiesen, daß er sich bedroht fühle und daß es nicht ausgeschlossen werden könne, daß er in gleicher Weise bei einer weiteren Begegnung attackiert werden könnte (S 7 in ON 1). Es sei "offenkundig", daß der Antragsgegner sein Aggressionspotential weiter gegen den Antragsteller richten werde (S 9 in ON 1). Grund hiefür sei eine unbegründete Eifersucht des Antragsgegners. Der Antragsteller müsse aus beruflichen Gründen mit der Gattin des Antragsgegners weiter Kontakt halten. Diese Behauptungen reduzieren sich also auf die subjektive Befürchtung des Antragstellers vor einer Wiederholung der Tätlichkeiten und das denkbare Motiv des Antragsgegners hiefür. Ein konkreter Sachverhalt (wie er etwa in einer ausdrücklichen oder schlüssigen Drohung oder in weiteren Tätlichkeiten des Antragsgegners liegen könnte) wurde nicht behauptet. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß bloß aufgrund der behaupteten und festgestellten einen Körperverletzung die Gefahr weiterer körperlicher Attacken nicht ausreichend behauptet und bescheinigt worden sei, ist keine rechtliche Fehlbeurteilung. Insoweit sich der Revisionsrekurswerber für das von ihm angestrebte geringere Bescheinigungserfordernis auf (nicht näher zitierte) Judikatur aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs beruft, ist er auf die Unvergleichbarkeit der Fälle aufgrund des § 24 UWG zu verweisen, wonach einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Bereich des Ehrenschutzes orientiert sich die oberstgerichtliche Rechtsprechung zwar wegen der Verwandtschaft der Ansprüche nach § 1330 ABGB mit denjenigen nach § 7 UWG an der Judikatur im Bereich des unlauteren Wettbewerbsrechts, hält den Nachweis einer Gefahrenbescheinigung aber nur dann für entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima-facie auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 105). Auch aus dieser Rechtsprechung kann daher für die Sicherung anderer absolut geschützter Güter nicht abgeleitet werden, daß Unterlassungsansprüche ohne die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO sicherungsfähig wären.
Der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde.
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