OGH 6Ob154/04x

OGH6Ob154/04x23.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen A***** KEG mit dem Sitz in B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, ihres Komplementärs Ing. Michael A***** und ihrer Kommanditisten Irene H*****, Angelika A***** und Florian H*****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. April 2004, GZ 28 R 82/04s-7, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. März 2004, GZ 1 FR 10493/03v-4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 15 Abs 1 FBG ist die Zulässigkeit der Anfechtung von Verfügungen des Firmenbuchgerichts nach § 9 AußStrG zu beurteilen (6 Ob 121/00p mwN). Gemäß § 9 Abs 1 AußstrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Recht, durch den Beschluss beeinträchtigt werden. Daher sind nach ständiger Rechtsprechung Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen kann sowie Rechtsbelehrungen und -auskünfte und der Vorbehalt bzw. die Ankündigung der Erlassung eines weiteren Beschlusses unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006327). Die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung stellt lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts im Sinne des § 9 AußStrG dar. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006399). Auch der Gerichtsauftrag selbst gefährdet dann noch nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrages erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst (6 Ob 277/00d) und stellt daher ebenfalls nichts anderes dar als die Belehrung über eine gesetzliche Verpflichtung (6 Ob 56/02g), und zwar hier, dass auch die Kommanditisten zur Anmeldung der Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter einer KEG verpflichtet seien. Zur Überprüfung der Richtigkeit einer vom Erstgericht deponierten Rechtsansicht, die für sich allein (noch) nicht in die Rechtssphäre eines Betroffenen eingreift, sind die Instanzen nicht berufen. In der Ansicht des Rekursgerichts, dass die entsprechende Aufforderung des Erstgerichts samt Ankündigung der Verhängung einer Zwangsstrafe über jeden Gesellschafter nach 24 FBG keine einer Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung im Sinn des § 9 AußStrG darstelle, ist eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

Es werden im Revisionsrekurs auch keine zielführenden Argumente für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Anfechtbarkeit derartiger Verfügungen aufgezeigt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass die bloße Androhung der Verhängung von Zwangs- oder Ordnungsstrafen nicht bekämpft werden kann, auch nach Veröffentlichung der gegenteiligen Ansicht Burgstallers (in Jabornegg, HGB § 24 Rz 2, 3 [1997]) in zahlreichen Entscheidungen fortgeschrieben (vgl RIS-Justiz RS0006399). Auch Burstaller, dessen Kritik vereinzelt geblieben ist ( vgl Schenk in Straube HGB³ I 129), räumt ein, dass sich das Rechtsmittelverfahren im Verfahren zur Durchsetzung einer Anmeldung nach den Vorschriften des AußStrG richtet, bleibt aber letztlich eine Erklärung schuldig, warum er (schon) die Androhung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren in der Folge mit einer meritorischen Entscheidung, die nach den Bestimungen der EO (zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung) durchzusetzen sei, gleichstellt. Im außerstreitigen Verfahren ist die Anfechtbarkeit nach dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung rechtlicher Interessen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0006327). Die in ständiger Rechtsprechung des OGH vertretene Ansicht, dass es erst durch die Verhängung der angedrohten Strafe zu einer solchen Beeinträchtigung kommt, widerspricht im Gegensatz zu den Rechtsmittelausführungen auch nicht der Rechtsstaatlichkeit, weil der Rechtstandpunkt des Gestraften, zur Befolgung eines gerichtlichen Auftrags nicht verpflichtet zu sein, ohnehin im Fall eines Rechtsmittels gegen den Zwangsstrafenbeschluss überprüft werden muss. Derjenige, über den eine Zwangsstrafe verhängt wurde, läuft auch nicht in Gefahr, trotz eines allenfalls erfolgreichen Rechtsmittels die Strafe begleichen zu müssen, weil der Vollzug der Zwangsstrafe bei Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 12 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG bis zur Erledigung des Rechtsmittels aufgeschoben ist. Der in diesem Zusammenhang von den Rechtsmittelwerbern zitierte Aufsatz von F. Bydlinski, Schadenersatz wegen materiell rechtswidriger Verfahrenshandlungen, JBl 1986/626 ff, hat auf die Frage der Anfechtbarkeit von gerichtlichen Verfügungen keinen Bezug und vermag ihren Rechtstandpunkt nicht zu stützen.

Es besteht daher kein Anlass, die in ständiger Rechtsprechung des OGH vertretene und der Rechtsprechung der anderen Höchstgerichte (vgl.VfGH GZ G 303/96 mwN; VwGH GZ 0195/77, 0404/70 ua) entsprechende Ansicht über die Unanfechtbarkeit der bloßen Androhung von Zwangsstrafen näher zu hinterfragen.

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