Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger erhoben gegenüber den Beklagten das Begehren auf Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen für die neunjährige Jagdperiode vom 1.April 1983 bis 31.März 1992 über ein ca 290 ha großes Gebiet vereinbarte Jagdunterpachtverhältnis durch die Auflösungserklärung der Beklagten vom 20.Juli 1988 nicht aufgelöst worden sei. Damit begehrten sie der Sache nach die Feststellung des fortdauernden Bestandes eines Unterpachtverhältnisses während der restlichen Vertragsdauer von 3 2/3 Jahren.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem von den Beklagten als richtig zugestandenen Inhalt der von den Klägern vorgelegten Pachtvertragsurkunde wurde als (jährlicher) Pachtschilling ein Betrag von 24 S je ha vereinbart. Eine Erhöhung dieses Pachtschillings wurde weder behauptet, noch geht eine solche aus dem Akteninhalt hervor. Der auf die restliche Pachtdauer entfallende Pachtschilling (290 x 3,7 x 24 S) liegt eindeutig unter der im § 502 Abs. 3 ZPO genannten Grenze. Das Berufungsgericht hat zwar sein Berufungsurteil mit dem Beschluß vom 8.Juni 1989 durch den Ausspruch ergänzt, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, dabei aber die gesetzliche Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 2 JN (§ 500 Abs. 2 ZPO) vernachlässigt.
Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bewertungsvorschrift des § 58 Abs. 2 JN macht den berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruch gegenstandslos (RZ 1977/134 uva).
Die außerordentliche Revision war zurückzuweisen, weil der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand des Berufungsurteiles an Geldeswert 60.000 S nicht übersteigt.
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