OGH 6Ob1532/86

OGH6Ob1532/8623.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Franz M*** Gesellschaft m. b.H. & Co. KG, 4663 Laakirchen, vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Fa. Max H***, Transporte und Erdbewegung, 5760 Saalfelden, Georg-Scherer-Straße 13, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 23.482,88 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1986, GZ R 595/86-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit die klagende Partei meint, das Berufungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, daß den Beklagten der Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unsachgemäßen Reparatur gelungen sei, übersieht sie, daß zur Frage des prima facie Beweises nur die Grundsätze revisibel sind, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für eine Partei spricht. Diese Frage gehört zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (EvBl. 1983/120 u.a.). Die klagende Partei hat aber zur Einwendung des Beklagten, der Schaden sei auf eine unsachgemäße Reparatur des Motors zurückzuführen, nichts vorgebracht und auch nachdem im Verfahren hervorgekommen war, daß das neuerliche Gebrechen am selben Pleullagerzapfen aufgetreten ist, kein Vorbringen in der Richtung erstattet, es käme eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Ursache des neuerlichen Schadens anstelle einer mangelhaften Erstreparatur in Frage. Ist jedoch aus dem eingetretenen Schaden und den Umständen seines Entstehens nach Erfahrungssätzen rückschließbar, daß wenigstens ein objektiv fehlerhaftes Verhalten auf Seite des Schädigers bei der Schadensentstehung mitgewirkt hat, dann greift sinngemäß die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ein (JBl. 1986, 107; SZ 49/66 u.a.).

Der Hinweis auf die Bedingungen für die Ausübung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen ist schon deshalb nicht zielführend, weil die klagende Partei nach den getroffenen Feststellungen selbst immer nur die Reparatur, nicht aber den Ein- und Ausbau des Motors vornimmt. Daher sind die hiedurch aufgelaufenen Kosten Mängelfolgeschäden. Daß nur zum Zweck der Schadensfeststellung der Motor ein- und ausgebaut worden sei, ist aktenwidrig.

In diesen Punkten liegen daher erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor.

Soweit die klagende Partei aber darauf verweist, daß das Berufungsgericht über die Einwendungen des Beklagten hinausgegangen sei, weil dieser der Klagsforderung von 23.482,88 S gegenüber nur einen Betrag von 22.576,80 S aufrechnungsweise eingewendet habe, während das Berufungsgericht von einer außergerichtlichen Aufrechnung mit einem den Klagsbetrag übersteigenden Betrag für den Aus- und Einbau des Motors und die Schadensfeststellung ausgegangen sei, betrifft dieser Einwand nur einen 15.000 S nicht übersteigenden Betrag des Beschwerdegegenstandes. Sofern aber erhebliche Rechtsfragen nur Anspruchsteile unter den Revisionsgrenzen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO betreffen, ist die Revision ungeachtet des höheren Gesamtbeschwerdegegenstandes nicht zulässig (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 200 insbes. 201). Denn die Bestimmung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO kann nur im Zusammenhang mit den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO verstanden werden. Andernfalls wäre die Revision auch dann zulässig, wenn nur zu einem winzigen Bruchteil des Beschwerdegegenstandes eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorläge, was nicht der Sinn dieser Bestimmung sein kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen dem Beklagten das Recht gaben, den Schaden auf Kosten der klagenden Partei durch Dritte feststellen zu lassen, weil die Kosten dieser Feststellung einschließlich jener des Ausbaues des Motors nur 5.329,20 S betrugen.

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