Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, auf seiner Homepage einerseits aus einer in einem Verfahren zwischen ihnen ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Ermittlung des Verwalterhonorars der Klägerinnen bzw der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen sowie der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs unrichtig zu zitieren und andererseits zu behaupten, die Klägerinnen hätten bis dato alle relevanten Prozesse verloren, bzw in einer Auflistung der bis dato „gegen" sie ergangenen Entscheidungen nicht jene anzugeben, in denen sie obsiegten. Er habe diese Behauptungen und deren Verbreitung gemäß § 1330 ABGB zu unterlassen, „insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Vorwürfen gebracht werden, die Klägerinnen würden durch rechts- und gesetzwidrige Handlungen bzw Schlechtverwaltung Mieter und Eigentümer der von den Klägerinnen verwalteten Gebäude schädigen, die Klägerinnen würden sich mit OGH-Entscheidungen auf skurrile Art auseinandersetzen, die Klägerinnen hätten alle relevanten Prozesse verloren und es bestünde der dringende Verdacht auf schweren, gewerbsmäßigen Betrug".
Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Ermittlung des Verwalterhonorars, der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs seien aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Tatsachenkern zutreffend. Für die Klägerinnen könne es dabei nicht ehrenrührig oder kreditschädigend sein, wenn dies einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und nicht einer solchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zugeschrieben werde. Auch der Verlust von Prozessen sei weder ehrenrührig noch kreditschädigend; dies könnte ja auch auf „neutrale Umstände" zurückzuführen sein. Unter „gegen" eine Partei ergangene Prozesse seien nur verlorene Prozesse zu verstehen; nur solche habe der Beklagte aufgelistet.
Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, das Rekursgericht habe die inkriminierten Behauptungen des Beklagten isoliert betrachtet und dabei übersehen, dass es bei Beurteilung deren Tatsachenkerns auf den Gesamtzusammenhang ankommt, in den sie gestellt worden seien. Es habe auch zu Unrecht angenommen, ein „unbefangener Durchschnittsleser" der Homepage des Beklagten messe einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr Bedeutung zu als einer Entscheidung eines jeden anderen Gerichts; tatsächlich seien höchstgerichtliche Entscheidungen „beeindruckender". Der Durchschnittsleser könne auch die Behauptung, die Klägerinnen hätten bis dato alle für die Mieter relevanten Prozesse verloren, nur so verstehen, dass die Klägerinnen eben im Unrecht gewesen sind. Im Übrigen unterscheide der Durchschnittsleser auch nicht hinsichtlich des Prozesserfolgs oder -verlusts zwischen Prozessen „gegen" oder „für" die Klägerinnen.
Die Klägerinnen wenden sich im Revisionsrekursverfahren nicht (mehr) gegen die Auffassung, dass die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Ermittlung des Verwalterhonorars, der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Tatsachenkern zutreffend waren. Gerade darauf kommt es aber an, wenn sie auf den Gesamtzusammenhang der Behauptungen abstellen wollen; die Klägerinnen fühlen sich ja durch den Vorwurf des Beklagten beeinträchtigt, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs. Im Übrigen finden sich auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, aus der der Beklagte unrichtig zitiert haben soll (6 Ob 197/02t = wobl 2003/195 [Call]), Ausführungen zur Frage der unrichtigen Berechnung des Verwalterhonorars und der Betriebskostenabrechnungen; die Auffassung des (dortigen) Berufungsgerichts, die Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs seien gesetzwidrig gewesen, wird wiedergegeben und vor dem Hintergrund des § 502 Abs 1 ZPO nicht beanstandet. Im Tatsachenkern waren die Behauptungen des Beklagten somit letztlich auch insofern zutreffend, als er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen hat.
Das Rekursgericht hat im Übrigen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen den Vorwurf des Beklagten, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht verfolgen wollen. Damit sind aber primär die tatsächlich inkriminierten Behauptungen des Beklagten zu prüfen (vgl 1 Ob 520/94). Maßgeblich ist nämlich nicht, welches Begehren die Klägerinnen hätten stellen können, sondern allein, welches Begehren sie tatsächlich gestellt haben (1 Ob 520/94 mwN).
Hinsichtlich der Prozessverluste der Klägerinnen hat sich das Rekursgericht mit den Behauptungen des Beklagten und deren Bedeutungsinhalt auseinandergesetzt. Wie eine Behauptung (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs) im Einzelfall zu verstehen ist, hängt aber so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl 4 Ob 18/04g).
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