Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Festgestellt ist, daß die Kaufpreise aus den beiden streitgegenständlichen Kaufverträgen in der Weise bar zu leisten waren, daß die Waren bei Übernahme bar an die ausführende Spedition, also Zug um Zug gegen Auslieferung zu zahlen waren. Durch die Anfechtungstatbestände der §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 1 KO sollen nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt. Der kreditunwürdige Schuldner soll nicht völlig vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Zug-um-Zug-Abwicklung darf jedoch nicht bloß vereinbart sein, es bedarf eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung, die jedoch nicht gleichzeitig bewirkt werden müssen. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (SZ 64/73 mwN). Ein solcher ist hier anzunehmen: Der Gemeinschuldner hat nach Abschluß des Kaufvertrages und Erhalt einer Vorausfaktura jeweils den Kaufpreis zur Überweisung gebracht, weil die Lieferungen durch den Spediteur nicht an den Gemeinschuldner selbst sondern direkt an einen Kunden des Gemeinschuldners erfolgen sollten. Der zeitliche und ursächliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher gegeben.
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