OGH 6Ob1519/96

OGH6Ob1519/9622.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Thomas B***** KG, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 194.499,60 S sA (Revisionsinteresse 59.994,60 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1995, GZ 1 R 1064/95w-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Festgestellt ist, daß die Kaufpreise aus den beiden streitgegenständlichen Kaufverträgen in der Weise bar zu leisten waren, daß die Waren bei Übernahme bar an die ausführende Spedition, also Zug um Zug gegen Auslieferung zu zahlen waren. Durch die Anfechtungstatbestände der §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 1 KO sollen nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt. Der kreditunwürdige Schuldner soll nicht völlig vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Zug-um-Zug-Abwicklung darf jedoch nicht bloß vereinbart sein, es bedarf eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung, die jedoch nicht gleichzeitig bewirkt werden müssen. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (SZ 64/73 mwN). Ein solcher ist hier anzunehmen: Der Gemeinschuldner hat nach Abschluß des Kaufvertrages und Erhalt einer Vorausfaktura jeweils den Kaufpreis zur Überweisung gebracht, weil die Lieferungen durch den Spediteur nicht an den Gemeinschuldner selbst sondern direkt an einen Kunden des Gemeinschuldners erfolgen sollten. Der zeitliche und ursächliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist daher gegeben.

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