OGH 6Ob1512/94

OGH6Ob1512/943.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karl-Heinz B*****, vertreten durch Dr.Erich Kadlec und Mag.Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.113 S und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Oktober 1993, AZ 41 R 627/93 (ON 17), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Vermieter hatte in seiner am 21.September 1992 gegen seinen Geschäftsraummieter angebrachten Klage, deren Gleichschrift dem Beklagten am 28.September 1992 zugestellt wurde, zur Begründung seines auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsbegehrens behauptet, gesondert eingeklagte Mietzinsrückstände aus den Monaten Juni, Juli und September 1992 (nach mehrfachen, teils erst nach Klage und Exekution behobenen Zahlungsrückständen in vorangegangenen Perioden) zum Grund einer Vertragsauflösungserklärung gemacht zu haben. Mit dem Räumungsbegehren verband der Kläger das Zahlungsbegehren in Ansehung eines mit 2.113 S bezifferten der Höhe der mietvertraglich vom Mieter zu tragenden Grundbesitzabgabe für das 3.Quartal 1992 entsprechenden Betrages.

In der ersten Tagsatzung vom 13.Oktober hielt der Kläger sein Räumungs- und sein Zahlungsbegehren aufrecht.

In dem am 30.Oktober 1992 bei Gericht eingelangten Schriftsatz, dessen Gleichschrift dem Beklagten am 9.November 1992 zugestellt wurde, behauptete der Kläger, daß der Mietzins für September 1992 erst am 6.Oktober 1992 (allerdings ohne vorgeschriebene Aufwertungstangente in der Höhe von 1.230 S) und der Mietzins für Juli 1992 erst am 16.Oktober 1992 bezahlt worden wären, der Beklagte aber immer noch mit dem Betrag von 2.113 S sowie einem gleich hohen Betrag für die Grundbesitzabgabe für das 2.Quartal 1992 im Verzug verharre.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.Dezember 1992 erklärte der anwaltlich vertretene Beklagte auf das Vorbringen des Klägers, daß (inzwischen) auch die Mietzinse für Oktober und November 1992 ausstünden und klageweise geltend gemacht seien, es sei richtig, daß die - nach der als richtig zugestandenen Mietvertragsurkunde "monatlich im vorhinein fälligen" - Mietzinse für Oktober, November und Dezember 1992 derzeit noch unberichtigt aushafteten; die monatlichen Aufwertungsbeträge seien allerdings mangels entsprechender Geltendmachung noch nicht fällig. Zu den Teilbeträgen in Höhe der Vorschreibungen an Grundbesitzabgabe für das

2. und 3.Quartal 1992 unterließ der Beklagte jede Ausführung seiner globalen Bestreitungserklärung. Auf die anerkannten Rückstände bezogen erklärte der Beklagte, er würde die Schuld bis längstens 15. Januar 1993 begleichen. Seinen Zahlungsverzug begründete der Beklagte mit finanziellen Schwierigkeiten in seinem Unternehmen. Zu den anerkannten Zinsrückständen aus den Monaten Oktober, November und Dezember 1992 brachte der Beklagte seine Ansicht zu Protokoll, daß diese "nicht klagsgegenständlich" wären. Die erstinstanzliche Verhandlung wurde noch in der Tagsatzung vom 9.Dezember 1992 geschlossen.

Das Prozeßgericht erster Instanz nahm einen - nach § 1118 ABGB qualifizierten - Verzug des Beklagten mit dem durch die Klage eingemahnten Betrag von 2.113 S sowie mit den Mietzinsbeträgen für Oktober und November (sowie auch Dezember) 1992 an. Es stellte fest, daß der eingeklagte Betrag von 2.113 S noch nicht bezahlt sei und begründete diese Feststellung damit, daß der Beklagte eine Zahlung dieses Betrages nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen habe.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab sowohl dem Zahlungs- als auch dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht sprach zwar den außer Streit gestellten Mietzinsrückständen für die Monate Oktober und November 1992 mangels Einmahnung die Eignung ab, eine Vertragsauflösungserklärung gemäß § 1118 ABGB zu rechtfertigen, erachtete aber den mangels substantiierter Bestreitung als zugestanden anzusehenden Rückstand mit dem eingeklagten Betrag von 2.113 S als taugliche Grundlage für eine Vertragsauflösung.

Das Berufungsgericht bestätigte daher das erstinstanzliche Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs. 1 ZPO nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Zur Begründung des angefochtenen Berufungsurteiles war entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine nach § 502 Abs. 1 ZPO qualifizierte Frage zu lösen.

1. Zur Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB:

Der anwaltlich vertretene Beklagte erklärte in der gerichtlichen Verhandlung über die auf eine Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage in der Tagsatzung vom 9.Dezember 1992, auf den für Oktober und November 1992 geschuldeten Zins noch nichts bezahlt zu haben, dies aber bis spätestens Mitte des folgenden Monats nachzuholen. (Der Kläger hatte behauptet, diese fälligen Beträge bereits eingeklagt zu haben, der Zeitpunkt der Klagseinbringung und vor allem der Klagszustellung - etwa noch im November 1992 - waren aber unerörtert geblieben.) Dem Beklagten war aber bereits am 9. November 1992 der Schriftsatz des Klägers zugestellt worden, mit dem dieser geltend machte, daß "weiters auch die Oktober-Miete" aushafte, wobei die klagsweise Geltendmachung in Aussicht gestellt wurde. Diese Erklärung erfüllte die Voraussetzungen einer Mahnung iS des § 1118 ABGB. Dennoch blieb der Beklagte mit der Zahlung der Oktober-Mieter über die Fälligkeit des Dezember-Zinses hinaus bis zur Tagsatzung vom 9.Dezember 1992 im Verzug und stellte erst eine Zahlung der anerkannten Schuld innerhalb eines Monats in Aussicht. In der hierauf erfolgten Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens durch den Kläger lag jedenfalls eine wirksame Vertragsaufhebungserklärung, die das Räumungsbegehren rechtfertigte.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Erklärung des Beklagten als Verweigerung einer Zahlung der Mietzinsrückstände vor der Fälligkeit der Januar-Miete auszulegen wäre, was die weitere Frage auslöste, ob im Fall einer derartigen Verweigerung (oder Unfähigerklärung) dem Mieter noch eine Nachfrist iS des § 1118 ABGB bis zur nächsten Zinsfälligkeit zuzubilligen wäre.

Die Erwägungen zur Oktober-Miete machen auch Erörterungen zum 2.113 S-Betrag als Rechtfertigung für eine Vertragsauflösungserklärung gegenstandslos.

2. Zum Zahlungsbegehren:

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des gegnerischen Vorbringens nach den konkreten Umständen ein beweisbefreiendes Geständnis darstellen kann (SZ 63/201 ua). In der diesbezüglichen Wertung des gesamten Prozeßverhaltens des Beklagten, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den handschriftlichen Vermerken auf den von ihm vorgelegten Urkunden Beilage 1 und ./2, ist kein augenfälliger Subsumtionsfehler des Berufungsgerichtes zu erkennen.

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