OGH 6Ob147/73

OGH6Ob147/738.11.1973

SZ 46/114

Normen

ABGB §1330 Abs2
VerG §1
ABGB §1330 Abs2
VerG §1

 

Spruch:

Die von einem Verein anerkannte Mitgliedschaft zu einer keine selbständige juristische Person bildenden Sektion dieses Vereins bedeutet zugleich die Mitgliedschaft zum Verein selbst. Die unüberprüfte Verbreitung von Tatsachen aus einem negativen Prüfbefund einer staatlich autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt erfolgt nicht schuldhaft

OGH 8. November 1973, 6 Ob 147/73 (OLG Wien 6 b R 60/73; LGZ Wien 39 d Cg 242/71)

Text

Der beklagte Österreichische Verband für Elektrotechnik gibt aus Wissenschaft und Erfahrung gesammelte Bestimmungen über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften heraus. Sie werden im Bundesministerium für Bauten und Technik vom elektrotechnischen Beirat begutachtet und durch Verordnung für allgemein verbindlich erklärt. Um den Interessenten zu zeigen, daß Geräte, die mit elektrischer Energie gespeist werden, den in Kraft stehenden Sicherheitsvorschriften für Elektrotechnik entsprechen, soll auf den Erzeugnissen ein Zeichen, das aus den Buchstaben OVE (Österreichischer Verband für Elektrotechnik), die von einer Ellipse umrahmt werden, besteht und das nach § 33 MSchG geschützt ist, angebracht sein. Der beklagte Verband ist vom Bundesministerium für Bauten und Technik ermächtigt, die Berechtigung zur Anbringung und Führung dieses Zeichens im Rahmen seiner Geschäftsordnung an die Verbandsmitglieder zu erteilen.

In seinen Satzungen hat der beklagte Verband entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes seinen Vereinszweck umschrieben. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes hat er Sektionen genannte periphäre Kreise errichtet. Diese haben Aufgaben organisatorischer, technischer und wissenschaftlicher Art zu erfüllen, und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Um Mitglied des Verbandes zu werden, muß nach § 6 der Statuten ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden.

Die Klägerin suchte bei der Sektion Sicherheitszeichen der beklagten Partei um die Verleihung der Sicherheitszeichen an. Am 9. Juni 1969 wurde ihr auch für einen Haartrockner das Sicherheitszeichen verliehen. Eine Mitgliedskarte für den Verband wurde ihr nicht ausgefolgt, einen eigenen Antrag auf Aufnahme in den Verband hatte sie nicht gestellt.

Die Klägerin beantragte die Feststellung, daß sie ordentliches Mitglied der beklagten Partei und diese weiter schuldig sei, ihre Behauptung, die von der Klagerin vertriebenen Waren, nämlich der Haarfön, Marke P sei wegen negativen Prüfbefundes und die Kaffeemühle mit Mixeraufsatz Marke B wegen fehlenden Sicherheitsschutzschalters unvorschriftsmäßig, als unwahr zu widerrufen, in Hinkunft die Verbreitung derartiger unwahrer Behauptungen zu unterlassen und den Widerruf in der Zeitung, K" zu veröffentlichen. Sie begrundete ihr Begehren damit, die mehrfache Unterfertigung von Anträgen auf Verleihung des Sicherheitszeichens sei einem Antrag auf Aufnahme in den Verband gleichzuhalten. In der Genehmigung sei auch ausgeführt worden, daß die Klägerin dadurch Mitglied der Sektion Sicherheitszeichen geworden sei. Da die Sektion aber keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, könne die Mitgliedschaft nur eine solche bei dem Beklagten sein. Der Beklagte bestreite aber die Mitgliedschaft.

In den Monaten Juli und August 1971 habe die beklagte Partei mehrere Radio- und Elektrohändler, die zum Kundenkreis der Klägerin gehörten, durch ihre Kontrollorgane aufsuchen lassen, die bei den Kunden mündliche und schriftliche Marktüberwachungsberichte hinterlassen hätten, wonach der Haarfön Marke P wegen negativen Prüfbefundes und die Kaffeemühle mit Mixeraufsatz Marke B wegen fehlenden Sicherheitsschutzschalters unvorschriftsmäßig seien. Dabei liege ein der beklagten Partei bekannter positiver Prüfbefund der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, Elektrotechnische Versuchsanstalt (ETVA), vor. Die Kaffeemühle verfüge wohl über keinen Sicherheitsschalter, doch bestehe keine Vorschrift, die einen solchen fordere, so daß keine Unvorschriftsmäßigkeit vorliege. Da diese Behauptungen geeignet seien, Kredit, Erwerb oder Fortkommen der Klägerin zu gefährden, seien die geltend gemachten Ansprüche nach § 1330 Abs. 2 ABGB berechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die einzelnen Sektionen des Beklagten haben einen eigenen Mitarbeiter- und Mitgliederstab. Die Mitglieder der Sektionen müssen nicht Mitglieder des Hauptverbandes sein. Sie haben andere Aufgaben zu erfüllen. Die von einem solchen Mitglied entrichteten Mitgliedsbeiträge sind nur für diese Sektion bestimmt.

Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes der beklagten Partei, für die Verhütung von Personen- und Sachschäden beim Betrieb von Elektrogeräten zu sorgen, beschäftigt sie ausgebildete Fachleute als Marktüberwachungsorgane, die die einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und auch die Prüfbefunde kennen. Sie kontrollieren in den Elektrogeschäften sämtliche auf dem Markt erschienenen Gräte sowohl inländischer als auch ausländischer Herkunft, unabhängig davon, ob der Hersteller oder Importeur Mitglied der beklagten Partei oder der Sektion Sicherheitszeichen ist. Die Klägerin ließ die streitgegenständlichen Geräte, bevor sie auf den Markt kamen, als Prototypen untersuchen. Die später von den Marktüberwachungsorganen der beklagten Partei beanstandeten Geräte waren Serienerzeugnisse (Massenartikel).

Wegen der Beschaffenheit des Haarföns Marke P wurde von Verbraucherseite Beschwerde geführt, daß bei sachgemäßen Gebrauch das Gerät brenne und spannungführende Teile frei würden. Die beklagte Partei ließ am 23. Juni 1971 bei der vom Bundesministerium für Bauten und Technik gemäß § 8 Abs. 4 ETG hiezu autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt der E-Werke Österreichs, Physikalisches Laboratorium der Wiener Stadtwerke-E-Werke, den Haarfön überprüfen. Die Überprüfung erfolgte nach der ÖVW-V 41/1962. Sie ergab folgende Mängel: Das Gerät besitzt keinen Temperaturregler als Überhitzungsschutz, die Prüfung nach § 16 der genannten ÖVE bei stillstehendem Motor wurde nicht bestanden. Innerhalb einer Minute trat starke Rauchentwicklung auf. Durch Erweichen des Kunststoffgehäuses löste sich die Befestigung des Mundstückes, das zu Boden fiel. Der zweipolige Stecker trägt kein Sicherheitszeichen, weshalb er als ungeprüft gilt. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, daß der in der Vorschrift enthaltenen Forderung, es müsse die Gefahr eines Brandes oder elektrischen Schlages verhindert werden, nicht erfüllt sei, demnach zu einem negativen Prüfbefund. In Kenntnis dieses Befundes nahmen die Marktüberwachungsorgane der beklagten Partei am 31. August 1971 in Elektrogeschäften Kontrollen vor und stellten bei dem gegenständlichen Haarfön einen negativen Prüfbefund fest. Eine Anzeige nach § 15 ETG erstattete die beklagte Partei nicht, sie stellte lediglich fest, daß das Gerät den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften nicht entspricht.

Ebenfalls am 31. August 1971 überprüften die Organe der beklagten Partei die Kaffeemühle mit Mixeraufsatz Marke B. Es handelte sich um ein Gerät, bei dem Kaffee von eingebauten rotierenden Messern zerschlagen wird. Bei hergestelltem Stromkontakt wird die Mühle durch einen Drucktaster in Betrieb genommen. Auch bei unbeabsichtigter Berührung des Tasters bei eingeschaltetem Strom setzt sich die Mühle in Bewegung, da keine Abdeckung vorhanden ist und das Schlagkreuz rotiert. Um eine Verletzungsgefahr zu beseitigen, müßte durch einen Sicherheitsschalter die Abdeckung derart gesichert sein, daß bei unbeabsichtigter Berührung der Drucktaster des Schlagwerkes nicht betätigt werden kann. Bei der gegenständlichen Mühle kann auch bei abgehobenem Deckel und Mangel von Mahlgut das Schlagkreuz rotieren, wodurch die Gefahr einer körperlichen Verletzung des Benützers besteht. Im Gegensatz dazu haben andere Schlagkreuzkaffeemühlen eine Abdeckung, die mit dem Drucktaster derart kombiniert ist, daß bei Abheben der Abdeckung der Stromkreis automatisch unterbrochen wird. Nach Kontrolle dieses Gerätes ließen es die Organe der beklagten Partei bei der oben bezeichneten Versuchsanstalt überprüfen. Der auf Grund der ÖVW V 42/1959 erhobene Befund vom 26. November 1971 stellte fest, daß die Kaffeemühle keinen Sicherheitsschalter aufweist und deshalb nicht den Vorschriften dieser ÖVE entspricht. Nach dem Bericht fehlte als Schutzvorrichtung ein Deckelverriegelungsschalter. Der Funkstörkompensator konnte die vorgeschriebene Prüfspannung nicht halten.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Erklärungen der Organe der beklagten Partei seien nicht unwahr gewesen, wie sich aus den auf Grund der bestehenden Vorschriften erstellten Prüfbefunden ergebe. Unerheblich sei, daß die 4. Durchführungsverordnung zum ETG vom 3. August 1971 die ÖVE- V 42/1959 abgeändert habe, da die an ihre Stelle getretenen Vorschriften nicht minder streng seien. Die Verpflichtung zur Überprüfung importierter Geräte ergebe sich aus § 8 Abs. 3 ETG. Es habe damit der Beklagte nicht durch unwahre Behauptungen den Ruf oder Kredit der Klägerin geschädigt. Mangels eines Antrages der Klägerin auf Aufnahme als Mitglied in den Verband, sei sie auch nicht dessen Mitglied geworden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Davon ausgehend gelangte es auch rechtlich zu demselben Ergebnis.

Der Oberste Gerichtshof, der das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem Ausspruch zur Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte, änderte die Urteile der Untergerichte im übrigen dahin ab, daß es feststellte, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß die klagende Partei ordentliches Mitglied der beklagten Partei sei.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was das Begehren der Klägerin auf Feststellung ihrer Mitgliedschaft zu dem beklagten Verband betrifft, bestimmen dessen Satzungen (§ 6) ausdrücklich, daß zwecks Aufnahme ein schriftlicher Antrag zu stellen ist. Über die Aufnahme entscheidet das Sekretariat, in besonderen Fällen der Vorstand, über die Ablehnung der Vorstand nach Anhörung des Hauptausschusses. Daß die Klägerin einen solchen Aufnahmsantrag nicht gestellt hat, ist nicht strittig. Sie meint aber, aus ihrer Anerkennung als Mitglied der Sektion Sicherheitszeichen des beklagten Verbandes auf Grund vorausgegangener Anträge folge, da die Sektion nur eine fachliche Untergliederung des Beklagten sei, notwendigerweise ihre Mitgliedschaft zu der beklagten Partei. Dazu ergibt sich aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang bezogene Urkunde, dem Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. November 1961, Zl. 133.671-III-18/61, daß der beklagte Verband ermächtigt wurde, die Berechtigung zur Anbringung und Führung der gegenständlichen gemäß § 33 MSchG registrierten Verbandsmarke an die Verbandsmitglieder, und zwar unter den Bedingungen der Geschäftsordnung, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilde, zu erteilen, sowie daß bereits in dieser Geschäftsordnung zur Durchführung der Zeichenausgabe die Errichtung der Sektion Sicherheitszeichen und die Verleihung der Berechtigung an die Mitglieder dieser Sektion Sicherheitszeichen vorgesehen ist. Ist damit Mitgliedschaft überhaupt Voraussetzung für die Verleihung des Sicherheitszeichens und anerkannte die beklagte Partei auch auf Grund der vorausgegangenen Anträge der Klägerin ihre Mitgliedschaft - wenn auch ausdrücklich zur Sektion Sicherheitszeichen - so ist wesentlich, daß nach den Satzungen des Beklagten dessen Sektionen, darunter auch die mit der Ausgabe des Sicherheitszeichens befaßte Sektion Sicherheitszeichen, keine selbständigen juristischen Personen bilden. Dazu ist aber der Klägerin zuzugeben, daß eine Mitgliedschaft zu einer keine selbständige juristische Person bildenden Sektion eines Verbandes, die nicht zugleich die Mitgliedschaft im Verband selbst bedeutet, nicht denkbar ist. Die von der beklagten Partei - wenn auch nur zur Sektion Sicherheitszeichen - anerkannte Mitgliedschaft der Klägerin kann vielmehr nur eine solche zu dem beklagten Verband sein. Ihr Begehren auf Feststellung dieser Mitgliedschaft ist daher berechtigt.

Das weitere Begehren der Klägerin auf Widerruf und dessen Veröffentlichung grundet sich auf § 1330 Abs. 2 ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle hat derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, dem Betroffenen dessen wirklichen Schaden oder Entgang des Gewinnes zu ersetzen. Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nach ständiger Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. Darin liegt der Unterschied gegenüber den bloßen Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 1 1/39). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (SZ 35/113; SZ 37/176). Es obliegt dem Kläger zu beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen der behauptete Schaden entstanden ist, unwahr sind (Ehrenzweig[2] II/1, 659; SZ 14/67; SZ 37/176; SZ 44/45; 1 Ob 344/71) sowie daß es eine Fahrlässigkeit des Beklagten bedeutete, wenn er die Unwahrheit seiner Behauptungen nicht kannte (SZ 23/354; SZ 25/169; SZ 37/176; SZ 44/45). Der Beklagte muß dagegen beweisen, daß er wenigstens Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte (SZ 37/176; SZ 44/45).

Soweit das Berufungsgericht in den der beklagten Partei angelasteten Behauptungen, hinsichtlich des Haarföns liege ein negativer Prüfbefund vor und an der Kaffeemühle fehle ein Sicherheitsschalter, Tatsachenbehauptungen, in den weiteren Erklärungen einer dadurch gegebenen Unvorschriftsmäßigkeit dieser Geräte aber Werturteile erblickte, ist diese Unterscheidung oft schwierig (SZ 35/113). Im gegebenen Falle erübrigt es sich darauf einzugehen, da es jedenfalls an dem, wie ausgeführt, für die Begründung einer Haftung erforderlichen Verschulden der beklagten Partei mangelt. Denn hinsichtlich des Haarföns gab sie ihre Erklärungen im Hinblick auf den Prüfbefund vom 2. Juli 1971 ab, der die im einzelnen bezeichneten Mängel und damit inhaltlich eine Unvorschriftsmäßigkeit dieses Gerätes hervorhob, und was die Kaffeemühle betrifft, kam der Prüfbefund vom 27. Dezember 1971 zu dem Ergebnis, daß neben anderen Mängeln insbesondere dem Erfordernis eines Deckelverriegelungsschalters als Schutzeinrichtung nicht entsprochen ist. Es handelt sich dabei um Prüfbefunde der Staatliche autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt der Elektrizitätswerke Österreichs, Physikalisches Laboratorium der Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke. Wenn die Erklärungen der beklagten Partei in den Prüfergebnissen einer solchen Stelle Deckung finden, kann ihr eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und damit ein Verschulden, geschweige denn ein grobes Verschulden, wie es die überwiegende Rechtsprechung forden (SZ 23/354; SZ 25/169; 1 Ob 344/71), nicht angelastet werden.

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