Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770, RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598).
Im vorliegenden Fall erging die Entscheidung des Rekursgerichts erst am 31. 5. 2010, also nach Ablauf des vom Kindesvater beantragten Osterbesuchsrechts. Damit fehlte dem Kindesvater zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die Beschwer (RIS-Justiz RS0006526 [T2, T3]; RS0002495 [T2]; RS0041770 [T33, T36]).
Gleiches gilt für die vom Kindesvater im Revisionsrekurs begehrte Zuerkennung eines Besuchsrechts „wenigstens“ für den 31. 5. 2010; ein derartiges Besuchsrecht war im Übrigen nicht Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichts und damit auch nicht des Rekursverfahrens.
Somit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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