OGH 6Ob143/06g

OGH6Ob143/06g26.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert B*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Aufhebung einer Verwarnung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2006, GZ 1 R 36/06f-12, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Dezember 2005, GZ 24 Cg 88/05g-7, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Rechtsgestaltungsanspruch des Klägers richtet sich auf Unwirksamerklärung der gegen ihn ausgesprochenen Verwarnung. Er macht in seiner Revision geltend, die schriftliche Verwarnung nach § 35 Abs 4 TabMG sei eine Disziplinarstrafe. Als solche dürfe sie nur verhängt werden, wenn der Verstoß erwiesen sei. Lägen nur Verdachtsgründe vor, verstoße ihre Verhängung gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK, wonach eine Strafe nur aufgrund erwiesener Tatsachen verhängt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 35 Abs 4 TabMG hat der Kündigung des Bestellungsvertrags in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 (wozu Verstöße des Tabaktrafikanten gegen die Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes und des Bestellungsvertrags gehören) bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass der Sinn der einer Kündigung in bestimmten Fällen vorangehenden Verwarnung in der Information des Trafikanten und in einer Abmilderung der zur vorangehenden Rechtslage strengeren Kündigungsbestimmungen liege. Die Verwarnung solle nämlich verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse; sie solle bewirken, dass bei Verdacht von groben Vertragsverletzungen dem Trafikanten durch die Kündigungsandrohung die Konsequenzen einer allfälligen Vertragsverletzung bewusst würden. Der schriftlichen Verwarnung komme schon deshalb besondere Bedeutung zu, weil nur dadurch die wesentlich rigideren neuen Kündigungsbestimmungen in vertretbarer Weise abgemildert würden (1 Ob 240/00a; RIS-Justiz RS0115449). Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, die Verwarnung im Sinn des § 35 Abs 4 TabMG sei weder eine Strafe noch eine Disziplinarmaßnahme, sondern - in bestimmten Fällen - eine Voraussetzung der Kündigung des Bestellungsvertrags. Sie sei mit keinen nachteiligen Folgen für den Tabaktrafikanten verbunden, sondern diene der Abschwächung der rigiden Kündigungsbestimmungen und damit dem Schutz des Trafikanten. Ihr Zweck liege in der Aufklärung und Information sowie in einem Hinweis des Betroffenen auf eine allenfalls drohende Kündigung, gerade um die schärfere Sanktion der Kündigung des Bestellungsvertrags zu vermeiden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung des Revisionswerbers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu folgen, zumal ein Wegfall des Erfordernisses der Verwarnung in Fällen besonderer Verdachtsgründe die Rechtsposition des Klägers verschlechtern würde. Er wäre dann nämlich nicht darüber vorinformiert, dass seine Geschäftstätigkeit von der Beklagten überprüft wird und bereits Verdachtsgründe wegen Vertrags- oder Gesetzesverletzung bestehen. Die ohne vorherige Verwarnung ausgesprochene Kündigung würde ihn daher überraschen. Weitere Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO macht die Revision nicht geltend. Das Rechtsmittel musste zurückgewiesen werden.

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