OGH 6Ob14/02f (RS0116041)

OGH6Ob14/02f9.6.2009

Rechtssatz

Ob eine Entschuldigung für die Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung (hier mehrmalige Nichtbefolgung des angeordneten Besuchsrechts) als berechtigt anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar.

Normen

AußStrG §14 D1b
AußStrG §19

6 Ob 14/02fOGH31.01.2002
1 Ob 109/02iOGH25.06.2002

Beisatz: Der Widerstreit der grundsätzlichen Interessen an einem unmittelbaren, raschen Vollzug einerseits, und der tunlichsten Vermeidung materiell unangemessener Vollzugsakte andererseits ist mangels näherer Ausnormung des Verfahrens nach richterlichem Ermessen zu lösen. (T1)

5 Ob 33/08aOGH04.03.2008

Auch

1 Ob 107/09fOGH09.06.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_20020131_OGH0002_0060OB00014_02F0000_001

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