Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist es, wenn keine Komplikationen während der Operation auftreten (wovon hier auszugehen ist) möglich, so zu operieren, dass die Recurrensnerven nicht beeinträchtigt werden. Während der Operation bewegt sich der Chirurg operativ-technisch nicht im Bereich der freigelegten Recurrensnerven. Es ist dem Operateur auch möglich, die Hakensetzungen und Hakenhaltungen während der Operation zu korrigieren. Der Operateur merkt ein zu starkes, das Gewebe belastendes Ziehen etwa daran, dass das Gewebe stärker blutet als durchschnittlich und kann dann dem Assistenten, der die Haken hält, entsprechende Anweisungen geben. Bei einer mechanisch vorsichtigen Einwirkung kann keine Schädigung auftreten. Im vorliegenden Fall haben aber die gesetzten Haken längere Zeit hindurch mechanisch auf die freigelegten Recurrensnerven eingewirkt. In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass wegen der zu massiven mechanischen (direkten oder indirekten) Einwirkung auf die Recurrensnerven ein Behandlungsfehler vorliegt, kann eine zu korrigierende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht erblickt werden. Hat der den Schadenersatz begehrende Kläger das Vorliegen oder doch einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers bewiesen, liegt es am Krankenanstaltsträger als Vertragspartner des geschädigten Klägers, die Schuldlosigkeit des Operateurs und der behandelnden Ärzte zu beweisen (RIS-Justiz RS0026412). Diesen Beweis hat die Beklagte im vorliegenden Fall aber nicht erbracht, sodass die Vorinstanzen schon aus diesem Grund die Haftung der Beklagten für die bei der Klägerin eingetretenen gesundheitsschädigenden Folgen der Operation bejaht haben. Auf die Frage, ob die Beklagte auch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht haftet und welche Partei die Beweislast dafür trifft, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
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