OGH 6Ob136/00v (RS0113750)

OGH6Ob136/00v28.6.2000

Rechtssatz

Neben den juristischen Personen können von derselben Äußerung auch ihre Organe betroffen sein, selbst wenn sie namentlich nicht genannt wurden, nach dem Gesamtzusammenhang aber inhaltlich mitbetroffen und hinreichend identifizierbar sind. Der Geschäftsführer und die von ihm vertretene juristische Person können durch eine Äußerung gleichzeitig beleidigt werden. Der Vorwurf einer rechtswidrigen oder moralisch verwerflichen Geschäftstätigkeit kann den Ruf des Organs und des Unternehmens selbst gleichermaßen schädigen. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Normen

ABGB §1330 Abs1 BV
ABGB §1330 Abs2 BV
ZPO §502 Abs1 HI2

6 Ob 136/00vOGH28.06.2000
6 Ob 115/10wOGH24.06.2010

Vgl

6 Ob 162/10gOGH01.09.2010

nur: Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0060OB00136_00V0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)